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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.07.1972 - VII ZR 75/71 – Schwäbisch Hall 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Stuttgart, 22.02.1971

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass ein Bausparkassenvertreter nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) für Provisionen aus Folgeverträgen geltend machen kann, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit von ihm vermittelten Erstverträgen stehen – selbst wenn diese ohne sein Zutun oder durch einen neuen Vertreter zustande kommen. Der Anspruch umfasst auch Superprovisionen, soweit sie Abschlussprovisionen darstellen. Nicht ausgleichsfähig sind dagegen Verwaltungsprovisionen oder Verträge, die keinem gleichen Bausparbedürfnis dienen. Das Gericht kann Provisionsverluste gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzen.


Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Ein (ehemaliger) Bausparkassenvertreter (Handelsvertreter nach § 84 HGB).
  • Was? Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) für entgangene Provisionen aus:
  • Folgeverträgen (z. B. Summenerhöhungen, Vertragsverlängerungen), die nach seinem Ausscheiden abgeschlossen wurden, aber in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit von ihm vermittelten Erstverträgen stehen.
  • Superprovisionen, die er für von ihm geworbene Volksbanken/Raiffeisenkassen erhalten hätte, sofern diese Abschlussprovisionen (keine Verwaltungsvergütungen) sind.
  • Von wem? Von der Bausparkasse (Unternehmer, § 89b Abs. 1 HGB).
  • Woraus? Aus der Beendigung des Vertretervertrags, durch die ihm zukünftige Provisionen aus seiner früheren Tätigkeit entgehen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Folgeverträge können ausgleichspflichtig sein:

    • Auch wenn sie ohne Zutun des neuen Vertreters oder durch dessen Bemühungen zustande kommen, solange sie demselben Bausparbedürfnis dienen (z. B. Summenerhöhung wegen gestiegener Baupreise).
    • Nicht ausgleichsfähig sind Zweitverträge für neue, unabhängige Bauvorhaben oder Verträge von Verwandten des Bausparers.
  2. Superprovisionen:

    • Ausgleichsfähig, wenn sie Abschlussprovisionen sind (nicht für verwaltende Tätigkeiten).
    • Unerheblich, ob die untergeordneten Vermittlungsvertreter organisatorisch dem Bezirksleiter zugeteilt waren.
  3. Kein Ausgleich für Goodwill:

    • § 89b Abs. 5 HGB schließt einen Anspruch auf Verbesserung des Firmenrufs (Goodwill) der Bausparkasse aus.
  4. Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO:

    • Das Gericht darf Provisionsverluste schätzen (z. B. 50 % aller Zweitverträge als ausgleichsfähig ansetzen).
    • Eine Prognose über 4 Jahre für Folgeverträge ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  5. Einmalprovisionen:

    • Bei Bezug einer Einmalprovision entfallen keine Nachprovisionen für bereits vermittelte Verträge.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wirtschaftlicher Zusammenhang:

    • Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen Erst- und Folgevertrag (z. B. Erweiterung wegen gestiegener Baukosten), nicht die äußere Form (Zusatzvertrag oder NeVertrag).
    • Die Mitursächlichkeit der früheren Tätigkeit des Vertreters bleibt auch bei späterer Vermittlung durch einen neuen Vertreter bestehen.
  2. Abgrenzung der Provisionen:

    • Nur Abschlussprovisionen (erfolgsabhängig) sind ausgleichsfähig, Verwaltungsprovisionen (tätigkeitsbezogen) nicht.
    • Bei Superprovisionen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie ganz oder teilweise Abschlusscharakter haben.
  3. Darlegungslast und Schätzung:

    • Der Vertreter muss Provisionsverluste darlegen, kann aber auf statistisches Material (z. B. Durchschnittswerte) zurückgreifen.
    • Bei unklaren Beweggründen des Bausparers (z. B. neues Bauvorhaben vs. Summenerhöhung) ist eine Schätzung zulässig.
  4. Kein Automatismus:

    • Nicht alle Zweitverträge desselben Kunden sind ausgleichsfähig – maßgeblich ist das gleiche Bausparbedürfnis.
  5. Rechtliche Grenzen:

    • Der Ausgleichsanspruch ist auf die tatsächlichen Provisionsverluste begrenzt (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB).
    • § 89b Abs. 5 HGB verbietet eine pauschale Berücksichtigung des Goodwill.

Hinweis: Die Entscheidung betont die Einzelfallprüfung und die wirtschaftliche Betrachtungsweise („Vermitteln“ i. S. d. § 84 HGB). Statistische Schätzungen sind zulässig, wenn keine genaueren Daten vorliegen.

KI INHALT
Bausparkassenvertreter können Ausgleich für Provisionsverluste aus Folgeverträgen verlangen, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit früher vermittelten Verträgen stehen, auch wenn sie nach Vertragsende abgeschlossen werden. Ausgleichsfähig sind nur Abschlussprovisionen, nicht Verwaltungsprovisionen. Superprovisionen können ausgleichspflichtig sein, soweit sie Abschlussprovisionen darstellen. Das Gericht kann Provisionsverluste schätzen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schwäbisch Hall 1
STICHWORT
AA des Bausparkassenvertreters
HV
Bezirksleiter
Generalvertreter
unechter Hauptvertreter
Superprovision
enger wirtschaftlicher Zusammenhang
Provisionsanspruch des VV bei Fortsetzung
Verlängerung
Erweiterung oder Summenerhöhung des vermittelten Vertrages
Bausparvertrag
wirtschaftlicher Zusammenhang
Konjunkturzuschlag
Prognosezeitraum 4 Jahre
50 % Anteil der Folgegeschäfte
Folgevertrag
Geschäft mit der Ehefrau
nahe Angehörige des Bausparers
Geschäfte mit Verwandten
Ehepartner
Ehegatte
Angehöriger
Verwandte
Begriff Kunde
FUNDSTELLE
EversOK
BGHZ 59, 125
BB 72, 1073
DB 72, 1960
WM 72, 938
RVR 72, 264
EBE 72, 251
HVR Nr. 461
MDR 72, 944
LM Nr. 44 zu § 89 b HGB m. Anm. Rietschel
DRspr II (210) 220 a-b
DRsp II (210) 73 Nr. 21
DRsp II (210) 73 Nr. 25
NORM
§ 89 b HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
§ 89 b Abs. 5 HGB
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 92 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
§ 287 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.07.1972
AKTENZEICHEN
VII ZR 75/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.09.2026 15:00:32