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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.10.1958 - II ZR 127/57

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet in diesem Urteil über die Rechtsfähigkeit einer gelöschten Genossenschaft, die weiterhin Rechte geltend macht, sowie über die Einbeziehung von Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis und die Bedeutung von Buchungen innerhalb eines solchen Verhältnisses. Zudem klärt das Gericht, wie das Wissen von Organmitgliedern einer juristischen Person zu bewerten ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Rechtsfähigkeit einer Genossenschaft, die als vermögenslos aus dem Register gelöscht wurde, sowie über die Gültigkeit von Buchungen und Forderungen innerhalb eines Kontokorrentverhältnisses. Eine Partei macht Ansprüche geltend, die möglicherweise nicht in den Kontokorrentvertrag einbezogen wurden. Zudem geht es um die Frage, ob das Wissen eines ehemaligen Organmitglieds der juristischen Person weiter zugerechnet wird.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Rechtsfähigkeit der Genossenschaft: Eine GmbH (oder Genossenschaft) bleibt rechts- und parteifähig, selbst wenn sie als vermögenslos gelöscht ist, solange sie ernsthaft Rechte für sich in Anspruch nimmt. Besteht das geltend gemachte Recht nicht, ist der Rechtsstreit durch Sachurteil (nicht Prozessurteil) zu erledigen.

  2. Kontokorrentverhältnis:

    • Nur Forderungen aus der Geschäftsverbindung sind automatisch in das Kontokorrent einbezogen. Andere Ansprüche erfordern eine ausdrückliche Vereinbarung.
    • Buchungen innerhalb des Kontokorrentvertrages gelten automatisch als anerkannt und müssen nicht gesondert bestätigt werden.
    • Buchungen, die nicht unter den Kontokorrentvertrag fallen, können nur verrechnet werden, wenn beide Parteien ihre Einbeziehung vereinbart haben.
  3. Wissen der juristischen Person: Das Wissen eines Organmitglieds wird der juristischen Person zugerechnet. Selbst wenn das wissende Organmitglied ausscheidet und neue Organmitglieder (ohne Kenntnis) handeln, bleibt das Wissen der juristischen Person erhalten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtsfähigkeit: Die Löschung als vermögenslos berührt die Rechtsfähigkeit nicht, solange die Gesellschaft aktiv Rechte verfolgt. Dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs.
  • Kontokorrent: Der Kontokorrentvertrag ist ein abstraktes Abrechnungsverhältnis. Nur vereinbarte Forderungen können einbezogen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • Organwissen: Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Das Wissen eines Organs ist daher untrennbar mit der Person verbunden, selbst bei Wechsel der Organmitglieder.

Kernaussage: Das Urteil stärkt die Rechtskontinuität von juristischen Personen, präzisiert die Regeln für Kontokorrentverhältnisse und betont die Zurechnung von Organwissen zur juristischen Person.

KI INHALT
Fortbestand der Rechtsfähigkeit einer GmbH trotz Löschung als vermögenslos bei ernsthaftem Rechtsanspruch; Kontokorrent: Einbeziehung fremder Ansprüche bedarf besonderer Vereinbarung; Buchungen ohne Willenserklärung wirksam; Wissen eines Organmitglieds gilt als Wissen der Rechtsperson.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechts- und Parteifähigkeit einer im Register gelöschten Genossenschaft
NORM
§ 26 BGB
§ 355 HGB
§ 82 GenG
§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.10.1958
AKTENZEICHEN
II ZR 127/57
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
06.08.2018