vgl. dazu Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.A., § 87 a Rz. 19; Stötter, Das Recht der Handelsvertreter, 3.A., S. 187
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Jena entschied am 28.03.1939, dass ein Unternehmer (U) trotz Rohstoffmangels zur Zahlung der Provision verpflichtet bleibt, wenn dieser Mangel bei Vertragsabschluss für ihn vorhersehbar war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) hat ein Geschäft abgeschlossen, die Ausführung aber wegen Rohstoffmangels unterlassen. Der Provisionsgläubiger (vermutlich ein Vermittler oder Vertreter) verlangt die vereinbarte Provision aus dem geschlossenen Vertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Jena urteilte, dass der Unternehmer die Provision zahlen muss, es sei denn, der Rohstoffmangel war bei Vertragsabschluss für ihn nicht vorhersehbar.
c) Begründung des Gerichts: Die Provisionspflicht entfällt nur dann, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht damit rechnen musste, dass die Leistung wegen Rohstoffmangels unmöglich wird. Andernfalls bleibt die Vergütungspflicht bestehen, da der Vertrag wirksam zustande kam und der Mangel kein unvorhersehbares Hindernis darstellte.
Kernaussage: Vorhersehbare Leistungsstörungen entbinden den Unternehmer nicht von der Provisionszahlung.