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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.12.2013 - 1 StR 526/13

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I, 24.07.2013

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) sich nicht allein dadurch wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar macht, dass er vereinnahmte Versicherungsprämien auf ein allgemeines Geschäftskonto statt auf ein Anderkonto überweist – sofern keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Anderkontoführung besteht. Untreue liegt jedoch vor, wenn der VM pflichtwidrig die Weiterleitung der Prämien an das Versicherungsunternehmen (VU) unterlässt und dadurch ein Vermögensnachteil entsteht. Die fehlende Liquidität des VM zu den Fälligkeitsterminen entschuldigt das Unterlassen nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Versicherungsmakler (VM) wird von einem Versicherungsunternehmen (VU) mit dem Prämieninkasso betraut (Inkassovollmacht). Der VM vereinnahmt Versicherungsprämien von Versicherungsnehmern (VN) und soll diese an das VU weiterleiten.
  • Streitgegenstand: Die Staatsanwaltschaft wirft dem VM Untreue (§ 266 StGB) vor, weil er die Prämien auf sein allgemeines Geschäftskonto (nicht auf ein Anderkonto) überweisen ließ und die Weiterleitung an das VU unterließ.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Keine Untreue durch Nicht-Nutzung eines Anderkontos:

    • Der VM begeht keine Untreue allein daduch, dass er die Prämien auf ein allgemeines Geschäftskonto überweisen lässt, wenn keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Anderkontoführung besteht.
    • Im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Notaren gibt es für Versicherungsmakler keine gesetzliche Pflicht, vereinnahmte Gelder auf ein Anderkonto zu überweisen.
  2. Untreue durch pflichtwidriges Unterlassen der Weiterleitung:

    • Der VM macht sich dann wegen Untreue strafbar, wenn er die vereinnahmten Prämien nicht fristgerecht an das VU abführt und dem VU dadurch ein Vermögensnachteil entsteht.
    • Selbst wenn der VM zum Fälligkeitstermin nicht liquide ist, kann er sich nicht entlasten. Er muss vielmehr im Vorfeld sicherstellen, dass er die Beträge pünktlich weiterleiten kann (omissio libera in causa).
  3. Berücksichtigung der Provision:

    • Bei der Berechnung des Vermögensnachteils muss das Gericht die Provision des VM abziehen, da dieser berechtigt ist, seine Vergütung vor der Weiterleitung einzubehalten.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlende Anderkontopflicht:

    • Der BGH verweist auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen VM und VU: Diese sahen keine Anderkontopflicht vor.
    • Im Gegensatz zu Rechtsanwälten (die Mandantengelder auf Anderkonten führen müssen) gibt es für VM keine vergleichbare gesetzliche Regelung (z. B. § 54b BeurkG für Notare).
    • Lange Zeiträume zwischen Prämienfälligkeit (z. B. 1. Januar) und Abführungstermin (z. B. 1. Mai) sprechen gegen eine Anderkontopflicht, da der VM die Gelder zwischendurch nutzen darf.
  2. Verfassungsrechtliche Grenzen (Verschleifungsverbot):

    • Eine Untreue kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der VM die Prämien auf ein allgemeines Konto überweist und dort mit eigenen Schulden verrechnet.
    • Andernfalls würde die Pflichtwidrigkeit automatisch mit dem Vermögensnachteil zusammenfallen, was gegen das Verschleifungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. Dieses verbietet, Straftatbestände so auszulegen, dass sie in anderen Tatbestandsmerkmalen „aufgehen“.
  3. Pflichtwidrigkeit durch Unterlassen:

    • Die Untreue durch Unterlassen (§ 266 Abs. 1, 2. Var. StGB) setzt voraus, dass der VM pflichtwidrig nicht abführt, obwohl er dazu vertraglich verpflichtet ist.
    • Die omissio libera in causa (frei verantwortliche Vorverlagerung der Pflichtverletzung) gilt auch hier: Der VM muss Vorsorge treffen, um die Abführung zu den Fälligkeitsterminen zu ermöglichen.
  4. Vermögensnachteil:

    • Der Nachteil für das VU besteht in der nicht erhaltenen Prämie, allerdings abzüglich der Provision, die der VM einbehalten darf.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 266 StGB (Untreue)
  • Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot, Verschleifungsverbot)
  • § 13 Abs. 2 StGB (Unterlassungsdelikte)
KI INHALT
Ein Versicherungsmakler begeht Untreue, wenn er vereinnahmte Versicherungsprämien nicht fristgerecht an den Versicherer abführt, auch wenn er sie auf ein allgemeines Geschäftskonto statt auf ein Anderkonto zahlt. Eine Pflicht zur Anderkonto-Nutzung besteht für Versicherungsmakler nicht, es sei denn, sie ist vertraglich vereinbart.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Untreue
Vermögensbetreuungspflicht
VM
Anderkonto
Prämieninkasso
Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung
Treuebruchtatbestand
Treubruchtatbestand
NORM
§ 266 StGB
§ 266 Abs. 1, 2. Var. StGB
§ 54 b Abs. 1 BeurkG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.12.2013
AKTENZEICHEN
1 StR 526/13
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
11.09.2026 12:03:36