Vorinstanz LG München I, 24.07.2013
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) sich nicht allein dadurch wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar macht, dass er vereinnahmte Versicherungsprämien auf ein allgemeines Geschäftskonto statt auf ein Anderkonto überweist – sofern keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Anderkontoführung besteht. Untreue liegt jedoch vor, wenn der VM pflichtwidrig die Weiterleitung der Prämien an das Versicherungsunternehmen (VU) unterlässt und dadurch ein Vermögensnachteil entsteht. Die fehlende Liquidität des VM zu den Fälligkeitsterminen entschuldigt das Unterlassen nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Versicherungsmakler (VM) wird von einem Versicherungsunternehmen (VU) mit dem Prämieninkasso betraut (Inkassovollmacht). Der VM vereinnahmt Versicherungsprämien von Versicherungsnehmern (VN) und soll diese an das VU weiterleiten.
- Streitgegenstand: Die Staatsanwaltschaft wirft dem VM Untreue (§ 266 StGB) vor, weil er die Prämien auf sein allgemeines Geschäftskonto (nicht auf ein Anderkonto) überweisen ließ und die Weiterleitung an das VU unterließ.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Keine Untreue durch Nicht-Nutzung eines Anderkontos:
- Der VM begeht keine Untreue allein daduch, dass er die Prämien auf ein allgemeines Geschäftskonto überweisen lässt, wenn keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Anderkontoführung besteht.
- Im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Notaren gibt es für Versicherungsmakler keine gesetzliche Pflicht, vereinnahmte Gelder auf ein Anderkonto zu überweisen.
Untreue durch pflichtwidriges Unterlassen der Weiterleitung:
- Der VM macht sich dann wegen Untreue strafbar, wenn er die vereinnahmten Prämien nicht fristgerecht an das VU abführt und dem VU dadurch ein Vermögensnachteil entsteht.
- Selbst wenn der VM zum Fälligkeitstermin nicht liquide ist, kann er sich nicht entlasten. Er muss vielmehr im Vorfeld sicherstellen, dass er die Beträge pünktlich weiterleiten kann (omissio libera in causa).
Berücksichtigung der Provision:
- Bei der Berechnung des Vermögensnachteils muss das Gericht die Provision des VM abziehen, da dieser berechtigt ist, seine Vergütung vor der Weiterleitung einzubehalten.
c) Begründung des Gerichts:
Fehlende Anderkontopflicht:
- Der BGH verweist auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen VM und VU: Diese sahen keine Anderkontopflicht vor.
- Im Gegensatz zu Rechtsanwälten (die Mandantengelder auf Anderkonten führen müssen) gibt es für VM keine vergleichbare gesetzliche Regelung (z. B. § 54b BeurkG für Notare).
- Lange Zeiträume zwischen Prämienfälligkeit (z. B. 1. Januar) und Abführungstermin (z. B. 1. Mai) sprechen gegen eine Anderkontopflicht, da der VM die Gelder zwischendurch nutzen darf.
Verfassungsrechtliche Grenzen (Verschleifungsverbot):
- Eine Untreue kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der VM die Prämien auf ein allgemeines Konto überweist und dort mit eigenen Schulden verrechnet.
- Andernfalls würde die Pflichtwidrigkeit automatisch mit dem Vermögensnachteil zusammenfallen, was gegen das Verschleifungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. Dieses verbietet, Straftatbestände so auszulegen, dass sie in anderen Tatbestandsmerkmalen „aufgehen“.
Pflichtwidrigkeit durch Unterlassen:
- Die Untreue durch Unterlassen (§ 266 Abs. 1, 2. Var. StGB) setzt voraus, dass der VM pflichtwidrig nicht abführt, obwohl er dazu vertraglich verpflichtet ist.
- Die omissio libera in causa (frei verantwortliche Vorverlagerung der Pflichtverletzung) gilt auch hier: Der VM muss Vorsorge treffen, um die Abführung zu den Fälligkeitsterminen zu ermöglichen.
Vermögensnachteil:
- Der Nachteil für das VU besteht in der nicht erhaltenen Prämie, allerdings abzüglich der Provision, die der VM einbehalten darf.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 266 StGB (Untreue)
- Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot, Verschleifungsverbot)
- § 13 Abs. 2 StGB (Unterlassungsdelikte)