Vorinstanz LG München, 30.12.2010 - 1 HK O 7394/10; vgl. dazu auch den in dieser Sache nachfolgenden Beschluss v. 19.05.2011 - 6 U 458/11 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschieden, dass ein Unterlassungsantrag gegen unlautere Telefonwerbung auch dann bestimmt genug ist, wenn er nicht wortgleich den Gesetzestext (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) wiederholt, sondern sich an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Zudem darf Telefonwerbung gegenüber Unternehmen nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen möglichen Bedarf (z. B. Senkung von Krankenkassenbeiträgen) gerechtfertigt werden, wenn kein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen mit der telefonischen Kontaktaufnahme vorliegt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (wahrscheinlich ein Verbraucher oder Wettbewerber) begehrt von der Beklagten (ein werbendes Unternehmen) die Unterlassung unlauterer Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte hatte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern und Unternehmen betrieben, ohne deren ausdrückliche Einwilligung einzuholen, und rechtfertigte dies u. a. mit dem Hinweis auf mögliche Kosteneinsparungen für den Angerufenen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Bestimmtheit des Klageantrags:
- Ein Unterlassungsantrag, der sich am konkreten Verletzungsvorgang orientiert (z. B. "Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung"), genügt dem Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), auch wenn er nicht wortgleich den Gesetzestext wiederholt.
- Bei Telefonwerbung sind keine übermäßig hohen Anforderungen an die Konkretisierung zu stellen.
Kein mutmaßliches Einverständnis:
- Die Beklagte darf sich nicht auf ein mutmaßliches Einverständnis berufen, nur weil der Angerufene (z. B. ein in einem Branchenverzeichnis eingetragener Softwareentwickler) möglicherweise an dem Angebot (Krankenzusatzversicherungen zur Senkung von Lohnnebenkosten) interessiert sein könnte.
- Selbst wenn ein Bedarf an der Leistung besteht, fehlt es an der spezifischen Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme. Der Werbende trägt das Risiko einer Fehleinschätzung.
c) Begründung des Gerichts:
- Bestimmtheitsgebot: Der BGH hat bereits klargestellt, dass bei klaren gesetzlichen Verboten oder gefestigter Rechtsprechung eine wörtliche Wiederholung des Gesetzestexts nicht zwingend erforderlich ist. Hier genügte die Formulierung des Klägers, da sie sich an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtete.
- Mutmaßliches Einverständnis:
- Ein solches setzt voraus, dass der Angerufene nicht nur an der Leistung interessiert ist, sondern auch gerade die telefonische Werbung billigen würde.
- Der bloße Eintrag in ein Branchenverzeichnis oder die abstrakte Möglichkeit von Kosteneinsparungen reichen nicht aus, um ein solches Einverständnis anzunehmen. Der Werbende muss konkrete Umstände darlegen, die auf eine positive Einstellung des Angerufenen zur telefonischen Kontaktaufnahme schließen lassen.