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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Geschäftsherr, der ein vermitteltes Geschäft abgeschlossen hat, die vereinbarte Provision nur dann nicht zahlen muss, wenn er beweist, dass die Ausführung des Geschäfts aufgrund späterer unvorhergesehener Umstände unmöglich oder unzumutbar geworden ist – und dies nicht sein Verschulden ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Vermittler) verlangt von seinem Geschäftsherrn die Zahlung der vereinbarten Provision, weil dieser das vermittelte Geschäft abgeschlossen hat. Der Geschäftsherr weigert sich, die Provision zu zahlen, mit der Begründung, das Geschäft sei nicht ausgeführt worden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass der Geschäftsherr die Provision schuldet, wenn er das Geschäft abgeschlossen hat. Er kann sich nur dann von der Provisionspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die Ausführung des Geschäfts nachträglich (also nach Abschluss) aufgrund geänderter Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist – und dass ihn daran kein Verschulden trifft.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass der Provisionsanspruch des Maklers mit dem Abschluss des vermittelten Geschäfts entsteht. Die spätere Nichtausführung allein entbindet den Geschäftsherrn nicht von der Zahlungspflicht. Vielmehr muss dieser darlegen und beweisen, dass unabwendbare äußere Umstände (z. B. höhere Gewalt, unvorhersehbare Hindernisse) die Ausführung vereitelt haben und er diese nicht zu vertreten hat. Andernfalls bleibt die Provisionspflicht bestehen.