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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) während der Kündigungsfrist grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung hat. Eine Freistellung gegen seinen Willen ist nur bei überwiegenden Interessen des Arbeitgebers zulässig. Bei unberechtigter Suspendierung kann der AN außerordentlich kündigen. Zudem klärt das Gericht Fragen zur Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverboten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber die Beschäftigung während der Kündigungsfrist sowie Lohnzahlung gemäß § 615 BGB (Annahmeverzug).
  • Der AN stützt seinen Anspruch auf den Beschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag (Schutz der Persönlichkeit, Artt. 1, 2 GG) und die Vergütungspflicht bei Suspendierung.
  • Der Arbeitgeber hatte den AN ohne dessen Zustimmung freigestellt und ein Hausverbot verhängt, was der AN als vertragswidrig ansieht.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Beschäftigungsanspruch während der Kündigungsfrist:

    • Der AN hat grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung, auch nach Kündigung.
    • Eine Freistellung gegen seinen Willen ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen (z. B. bei konkretem Verdacht auf Wettbewerbsverstöße).
    • Eine pauschale Freistellung während der Kündigungsfrist ist unzulässig.
  2. Vergütung bei Suspendierung:

    • Bei unberechtigter Freistellung befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug (§ 615 BGB) und muss die entgangene Vergütung zahlen.
    • Bei provisionsbasierter Vergütung ist die Höhe der Entschädigung durch Schätzung (z. B. Durchschnittsverdienst vergleichbarer Zeiträume) zu ermitteln.
  3. Recht zur außerordentlichen Kündigung:

    • Eine unberechtigte Suspendierung (ggf. kombiniert mit Hausverbot) kann eine schwere Vertragsverletzung darstellen, die den AN zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
    • Ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des AN bereits beendet, ist eine nachträgliche Kündigung des Arbeitgebers wirkungslos.
  4. Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot:

    • Wurde eine Karenzentschädigung "i.H.d. Mindestentschädigung nach §§ 74–75e HGB" vereinbart, hat der AN Anspruch auf mindestens 50 % seiner letzten Vergütung (§ 74 Abs. 2 HGB).
    • Der Arbeitgeber kann sich nicht auf § 75 Abs. 3 HGB (Entfall der Entschädigung bei vertragswidrigem Verhalten) berufen, wenn der AN kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Beschäftigungsanspruch: Der Anspruch folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz (Artt. 1, 2 GG). Der AN muss nur zurücktreten, wenn überwiegende Arbeitgeberinteressen (z. B. konkrete Gefahren für den Betrieb) vorliegen.
  • Provisionsabhängige Vergütung: Bei Freistellung entgeht dem AN die Chance, durch eigene Leistung höhere Einnahmen zu erzielen – dies ist ein gewichtiges Interesse an der Weiterbeschäftigung.
  • Wettbewerbsverbot: Wenn der Arbeitgeber selbst die Karenzzeit verkürzt hat, kann er sich nicht auf eine abstrakte Wettbewerbsgefahr berufen, um die Suspendierung zu rechtfertigen.
  • Karenzentschädigung: Eine vertragliche Verweisung auf §§ 74–75e HGB sichert dem AN die Mindestentschädigung zu, ohne dass der Arbeitgeber sich durch bloße Verweisung auf § 75b HGB entziehen kann.

Kernaussage: Das BAG stärkt die Rechte des Arbeitnehmers auf Beschäftigung und Vergütung während der Kündigungsfrist und setzt hohe Hürden für eine Freistellung gegen seinen Willen. Gleichzeitig klärt es die Ansprüche auf Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverboten.

KI INHALT
Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht auch nach Kündigung während der Kündigungsfrist. Freistellung gegen seinen Willen nur bei überwiegenden Interessen des Arbeitgebers. Bei Suspendierung hat der Arbeitgeber Annahmeverzug und muss Vergütung zahlen. Bei Provisionsbasis ist Schätzung erforderlich. Unberechtigte Suspendierung kann außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer rechtfertigen. Karenzentschädigung nach §§ 74-75e HGB bei Wettbewerbsverbot.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beschäftigungsanspruch des angestellten Reisenden während Kündigungsfrist
Handlungsgehilfe
angestellter Vertriebsmitarbeiter
Freistellung
Suspendierung und nachvertragliches Wettbewerbsverbot
wichtiger Grund
unberechtigte Freistellung
Höhe des Vergütungsanspruchs bei Suspendierung
Störung des Vertrauensverhältnisses
allgemeiner Persönlichkeitsschutz
FUNDSTELLE
BAGE 28, 168
AP Nr. 4 zu § 611 Beschäftigungspflicht mit Anm. Birk
BB 76, 1561
VersR 77, 387
RdA 76, 401
DB 76, 2308
NJW 77, 215
AR-Blattei, Beschäftigungspflicht, Entsch. Nr. 4 mit Anm. Buchner
SAE 78, 66 mit Anm. Mayer-Maly
ArbuR 76, 60
EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 1
JuS 77, 127
MDR 77, 170
ARST 77, 34
BlStSozArbR 77, 59
BetrR 77, 258
Quelle 77, 321
JR 78, 324
NORM
§ 611 BGB
§ 615 BGB
§ 626 BGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 65 HGB
§ 59 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.08.1976
AKTENZEICHEN
3 AZR 173/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
30.04.2026 11:56:10