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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der italienische Kassationshof entscheidet, dass für die Bestimmung des Erfüllungsorts bei einer Verpflichtung zur Übermittlung von Kaufaufträgen im Rahmen eines Vertriebsvertrags der Ort maßgeblich ist, an dem die Aufträge dem Empfänger zur Kenntnis gebracht werden. Bei einer Klage wegen Verletzung dieser Pflicht sind die Gerichte am Empfängerort (hier: Italien) gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zuständig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine in Deutschland ansässige Partei (Vertriebspartner) hat sich vertraglich verpflichtet, Kaufaufträge an einen in Italien ansässigen Vertragspartner zu übermitteln. Der italienische Partner klagt vor einem italienischen Gericht auf Kündigung des Vertrags wegen Verletzung dieser Übermittlungspflicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Kassationshof bestätigt, dass die italienischen Gerichte für die Streitigkeit zuständig sind. Der Erfüllungsort der Verpflichtung zur Auftragsübermittlung liegt am Ort, an dem die Aufträge dem Empfänger (hier: Italien) zur Kenntnis gebracht werden müssen.
c) Begründung des Gerichts:
- Nach Art. 1182 Codice Civile ist der Erfüllungsort bei fehlender vertraglicher oder gewohnheitsmäßiger Regelung nach der Natur der Dienstleistung zu bestimmen.
- Bei einer Verpflichtung, eine Handlung einem bestimmten Empfänger zur Kenntnis zu bringen (hier: Übermittlung von Kaufaufträgen), gilt die Pflicht erst als erfüllt, wenn der Empfänger Kenntnis nehmen konnte (z. B. durch Zustellung an seine Adresse).
- Da die Aufträge dem italienischen Vertragspartner in Italien zur Kenntnis zu bringen waren, liegt der Erfüllungsort dort. Gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sind daher die italienischen Gerichte für die Streitigkeit zuständig.