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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VG Frankfurt/Main, 24.10.2011 - 9 K 105/11.F – AVL –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; nach Rücknahme der unter dem Az. 8 C 27/11 beim BVerwG eingelegten Sprungsrevision durch die BaFin; die Kammer hatte Berufung und Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der zugrunde liegenden Rechtsfragen gemäß § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 134 Abs. 2 VwGO zugelassen, zumal die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung von 1934 noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das VG Frankfurt/Main hat entschieden, dass das Verbot von Sondervergütungen für Versicherungsvermittler aus einer Anordnung von 1934 unwirksam ist, weil es nicht hinreichend bestimmt ist und damit gegen das Rechtstaatsprinzip sowie die Berufsfreiheit (Art. 12 GG, Art. 15 EUGRCh) verstoßen könnte. Die BaFin konnte daher einen Versicherungsvermittler nicht wirksam auffordern, die Erstattung fondsspezifischer Kosten an Kunden zu unterlassen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsvermittler, der Kunden fondsspezifische Kosten (z. B. bei fondsgebundenen Lebensversicherungen) erstattet.
  • Beklagte: Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), die den Vermittler aufforderte, diese Praxis als Verstoss gegen das Verbot von Sondervergütungen (Anordnung des Reichsaufsichtsamts von 1934) zu unterlassen.
  • Rechtsgrundlage: Die BaFin stützte sich auf § 81 Abs. 3 VAG (Ermächtigung zum Verbot von Sondervergütungen) und die darauf beruhende Anordnung von 1934, die VU und Vermittlern verbietet, Versicherungsnehmern (VN) „in irgendeiner Form Sondervergütungen“ zu gewähren.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das VG Frankfurt/Main hat die Feststellungsklage des Vermittlers für zulässig und begründet erachtet und festgestellt:

  • Die Anordnung von 1934 ist unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist.
  • Die BaFin kann den Vermittler daher nicht wirksam auffordern, die Erstattung fondsspezifischer Kosten zu unterlassen.
  • Die Frage, ob das Verbot materiell verfassungs- oder unionsrechtswidrig ist (z. B. Verstoß gegen Art. 12 GG oder Art. 15 EUGRCh), ließ das Gericht offen, da bereits die Unbestimmtheit zur Unwirksamkeit führt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlende Bestimmtheit der Anordnung:

    • Rechtsnormen müssen hinreichend klar sein, damit Betroffene ihr Verhalten daran ausrichten können (Rechtstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG).
    • Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn Grundrechte (hier: Berufsfreiheit, Art. 12 GG) betroffen sind oder Bußgelder drohen (Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 49 EUGRCh).
    • Die Anordnung von 1934 definiert nicht, was eine „Sondervergütung“ ist. Unklar bleibt z. B.:
    • Liegt eine Sondervergütung vor, wenn Vermittler keine Provision erhalten und dies an Kunden weitergeben?
    • Sind differenzierte Tarife (z. B. für Gruppen) verboten?
    • Darf ein VN auf Beratung verzichten und die ersparte Provision erstattet bekommen?
  2. Verfehlung des Zwecks der Verordnungsermächtigung:

    • Der Gesetzgeber wollte mit § 81 Abs. 3 VAG eine Konkretisierung durch Rechtsverordnungen ermöglichen.
    • Die Anordnung von 1934 wiederholt nur den Gesetzeswortlaut, ohne den Begriff „Sondervergütung“ zu präzisieren – sie erfüllt damit nicht die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 GG (Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen).
  3. Keine Hilfestellung durch BaFin-Rundschreiben:

    • Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben der BaFin können keine Rechtsnormen ersetzen, insbesondere nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht (Vorbehalt des Gesetzes).
  4. Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit:

    • Die ursprünglichen Ziele der Anordnung (z. B. Schutz der Vermittlerprovisionen, Kartellierung) sind obsolet oder nicht gemeinwohlorientiert (z. B. Schutz der Vermittlereinkommen).
    • Moderne Ziele (Verbraucherschutz, Markttransparenz) werden durch das pauschale Verbot nicht effektiv gefördert – im Gegenteil: Transparenz ließe sich besser durch Ausweis der Nettoleistungen erreichen.
    • Ein Verstoß gegen Unionsrecht (z. B. Art. 101 AEUV – Kartellverbot) oder die EUGRCh (Art. 15 Berufsfreiheit) sei möglich, wurde aber nicht abschließend geprüft.
  5. Verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Klage:

    • Der Vermittler kann sich mit einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) gegen die Unterlassungsaufforderung der BaFin wehren, da ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt.
    • Eine Klärung im Ordnungswidrigkeitenverfahren wäre unzumutbar (BVerfG-Rechtsprechung).

Ergebnis: Die Anordnung von 1934 ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, sodass die BaFin den Vermittler nicht zur Unterlassung der Kostenerstattung auffordern darf.

KI INHALT
Das VG Frankfurt erklärt das Verbot von Sondervergütungen für Versicherungsvermittler aus 1934 für unwirksam, da es nicht hinreichend bestimmt ist und gegen Berufsfreiheit (Art. 12 GG, Art. 15 EUGRCh) verstoßen könnte. Die BaFin kann keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen durchsetzen, da die Rechtsgrundlage zu unklar ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AVL
STICHWORT
Provisionsabgabeverbot
Versicherungsvermittler
Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot
NORM
§ 43 Abs. 1 VwGO
§ 81 Abs. 2 Satz 4 VAG
§ 144 a Abs. 1 Nr. 3 VAG
§ 145 a VAG
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
VG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.2011
AKTENZEICHEN
9 K 105/11.F
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2011:1024.9K105.11.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
08.05.2020