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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass eine vertragliche Verjährungsfrist von sechs Monaten für Provisionsansprüche eines Handelsvertreters (HV) zwar grundsätzlich zulässig ist, der Unternehmer (U) sich aber nicht auf diese kurze Verjährung berufen kann, wenn er provisionspflichtige Direktgeschäfte nicht in der Abrechnung offenlegt – dies wäre treuwidrig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht Provisionsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag (HVV) gegen den Unternehmer (U) geltend. Der U berief sich auf eine vertraglich vereinbarte kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 225 BGB), um die Zahlung zu verweigern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält die vereinbarte Verjährungsfrist für grundsätzlich zulässig. Allerdings darf sich der U nicht auf die Verjährung berufen, wenn er provisionspflichtige Direktgeschäfte nicht in der Abrechnung an den HV offenbart hat. In diesem Fall steht ihm die Einrede der Arglist entgegen.
c) Begründung des Gerichts: Die Berufung auf die kurze Verjährung widerspräche Treu und Glauben (§ 242 BGB), da der U durch das Verschweigen der Direktgeschäfte seine vertragliche Offenlegungspflicht verletzt habe. Es wäre ungerecht, wenn der U sich auf die Verjährung berufen könnte, obwohl er den HV durch die unterlassene Information an der Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert habe.