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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 11.11.1958 - 2 AZR 402/56

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LAG Düsseldorf, 05.06.1956 - 2b Sa 73/56 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein informatorisches Zeugeneinvernehmen nicht automatisch auf einen Verzicht auf förmliche Vernehmung schließen lässt. Zudem ist die Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens im Revisionsverfahren nur begrenzt möglich. Nach dem Tarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie entfällt die Karenzentschädigung auch bei fristgemäßer Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung wegen vertragswidrigen Verhaltens.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Arbeitnehmer) wendet sich gegen die Beklagte (Arbeitgeberin), die das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt hat. Er beanstandet die Würdigung seines vertragswidrigen Verhaltens als Kündigungsgrund und streitet um die Karenzentschädigung nach § 11 Nr. 8 Abs. 3 des Tarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie (1920). Die Beklagte berief sich auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers, das die Kündigung rechtfertige.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Ein informatorisches Zeugeneinvernehmen (z. B. zur Aufklärung) stellt keinen Verzicht auf eine förmliche Vernehmung dar.
  2. Die Überprüfung der außerordentlichen Kündigung im Revisionsverfahren ist begrenzt: Das Gericht prüft nicht, ob tatsächliche Einzelheiten des Falls als "wichtiger Grund" fehlerhaft gewertet wurden, sondern nur, ob der Sachverhalt allgemein (ohne Einzelfall-Besonderheiten) einen Kündigungsgrund darstellen kann.
  3. Die Karenzentschädigung entfällt nach dem Tarifvertrag auch dann, wenn der Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens fristgemäß kündigt oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich löst – nicht nur bei außerordentlicher Kündigung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zeugeneinvernehmen: Ein Verzicht auf förmliche Vernehmung erfordert eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Partei; bloße Duldung einer informatorischen Anhörung reicht nicht.
  • Revisionsprüfung: Die Bewertung von Tatsachen als "wichtiger Grund" ist Tatfrage und damit der Revisionsinstanz entzogen. Nur die rechtliche Einordnung des Sachverhalts (ob er generell einen Kündigungsgrund darstellen kann) ist überprüfbar.
  • Tarifvertrag: Der Wortlaut von § 11 Nr. 8 Abs. 3 sieht den Wegfall der Karenzentschädigung unabhängig von der Kündigungsart vor, sofern das vertragswidrige Verhalten Ursache für die Beendigung ist.

Hinweis: Die Entscheidung betont die Grenzen der revisionsrechtlichen Kontrolle bei Kündigungen und klärt die tarifvertragliche Regelung zur Karenzentschädigung.

KI INHALT
Einvernehmen über informatorische Zeugenvernehmung ist kein Verzicht auf förmliche Vernehmung; Revisionsprüfung bei außerordentlicher Kündigung begrenzt; Karenzentschädigung entfällt bei vertragswidrigem Verhalten auch bei fristgemäßer Kündigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Karenzentschädigung
Wegfall des Anspruchs auf Karenzentschädigung
FUNDSTELLE
RdA 59, 319
AP Nr. 1 zu § 611 BGB
AP Nr. 53 § 1 TVG Auslegung
AP Nr. 9 § 133 f GewO
PraktArbR Nr. 12 zu §§ 133 e , 133 j GewO
RdA 58,79
BlStSozArbR 59, 365
PrARGewO Nr. 12 zu §§ 133 e, 133 f GewO
FHArbSozR 8 Nr. 3948
FHArbSozR 6 Nr. 1378
FHZivR 6 Nr. 8316
NORM
§ 611 BGB
§ 1 TVG
§ 626 BGB
§ 286 ZPO
§ 320 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.11.1958
AKTENZEICHEN
2 AZR 402/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.09.2022