vgl. dazu zum deutschen Recht, OLG Karlsruhe, 18.09.1987 LS 3 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Tribunal Mailand entschied am 30.03.1983, dass eine Klausel in einem Handelsvertretervertrag (HVV), die den Handelsvertreter (HV) zur Erreichung eines Mindestumsatzes verpflichtet und bei Unterschreitung eine automatische Vertragsauflösung vorsieht, nichtig ist, wenn sie auch bei unverschuldetem Umsatzrückgang greift.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Ein Handelsvertreter (HV) wendet sich gegen eine Klausel in seinem Handelsvertretervertrag (HVV), die ihn zur Erreichung eines Mindestumsatzes verpflichtet. Bei Unterschreitung löst sich der Vertrag automatisch auf. - Der HV beansprucht die Nichtigkeit dieser Klausel, soweit sie auch bei unverschuldetem Umsatzrückgang (z. B. durch Marktveränderungen oder höhere Gewalt) zur Beendigung des Vertrags führt.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Das Tribunal Mailand erklärte die Klausel für nichtig, sofern sie ohne Rücksicht auf das Verschulden des HV die automatische Auflösung des Vertrags vorsieht.
c) Begründung des Gerichts: - Eine solche Klausel benachteiligt den HV unangemessen, da sie ihn für Umstände haften lässt, die außerhalb seiner Kontrolle liegen (z. B. konjunkturelle Entwicklungen, Lieferengpässe des Unternehmens). - Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Treu und Glauben sowie gegen den Grundsatz, dass Vertragsklauseln nicht einseitig belastend sein dürfen, wenn sie Risiken auf den HV abwälzen, die er nicht zu vertreten hat.