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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Braunschweig, 14.11.1969 - 8 T 219/69

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Braunschweig entschied am 14.11.1969 (Az. 8 T 219/69), dass der Pkw eines Handelsvertreters (HV) nicht der Pfändung unterliegt, wenn dieser für die Berufsausübung essenziell ist. Das Gericht begründete dies mit der Unentbehrlichkeit des Fahrzeugs für die wirtschaftliche Existenz des HV.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger beantragte die Pfändung des Pkw eines Handelsvertreters (HV), um eine Forderung zu vollstrecken. Der HV wehrte sich dagegen, da er das Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit benötige.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Braunschweig lehnte die Pfändung ab und bestätigte, dass der Pkw des HV nicht gepfändet werden darf.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Pkw für den HV ein unverzichtbares Arbeitsmittel sei. Ohne das Fahrzeug könne er seine Tätigkeit als Handelsvertreter nicht ausüben, was seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Daher sei der Pkw nach § 811 Nr. 5 ZPO (Unpfändbarkeit von Gegenständen, die für die Berufsausübung notwendig sind) pfändungsgeschützt.

KI INHALT
Pfändbarkeit des PKW eines Handelsvertreters – LG Braunschweig entscheidet, dass der PKW eines Handelsvertreters pfändbar ist, da er nicht als unentbehrliches Arbeitsmittel gilt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Pfändbarkeit des PKW eines HV
FUNDSTELLE
RVR 70, 281
NORM
§ 811 Nr. 5 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LG Braunschweig
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
14.11.1969
AKTENZEICHEN
8 T 219/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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