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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Maklerprovision, die als Anteil am den Kaufpreis übersteigenden Betrag vereinbart wird, selbst bei einer Höhe von 29 % des Kaufpreises nicht sittenwidrig ist. Zudem ist es nicht sittenwidrig, wenn der Makler dem Auftraggeber auf dessen Bitte ein Darlehen gewährt, um den Kaufpreis vorzufinanzieren.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber eine vereinbarte Übererlösprovision (hier: 29 % des Kaufpreises) aus einem vermittelten Kaufvertrag. Der Auftraggeber wendet ein, diese Provision sei sittenwidrig, insbesondere weil der Makler ihm zudem ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gewährt habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die vereinbarte Übererlösprovision nicht sittenwidrig ist, selbst wenn sie 29 % des Kaufpreises beträgt. Auch die Gewährung eines Darlehens durch den Makler an den Auftraggeber zur Kaufpreisfinanzierung ist nicht sittenwidrig.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Provision: Die Bemessung der Maklergebühr als Anteil am übersteigenden Kaufpreis ist grundsätzlich zulässig. Eine Sittenwidrigkeit liegt nicht allein in der Höhe (29 %), solange die Vereinbarung frei und ohne Zwang zustande kam.
- Darlehen: Die Darlehensgewährung durch den Makler ist nicht per se sittenwidrig, da sie auf Bitten des Auftraggebers erfolgte und damit dessen Kaufinteresse unterstützte. Eine Widerrechtlichkeit einer etwaigen Drohung (z. B. zur Durchsetzung der Provision) wurde nicht festgestellt.
Relevante Rechtsfragen:
- Zulässigkeit von Übererlösprovisionen.
- Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) bei Maklerverträgen.
- Bewertung von Nebengeschäften (Darlehen) zwischen Makler und Auftraggeber.