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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VG Regensburg, 01.06.1995 - RO 5 K 95.314

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das VG Regensburg hat mit Urteil vom 01.06.1995 (RO 5 K 95.314) entschieden, dass Handelsvertreter (HV) nicht zu den freien Berufen zählen, sondern gem. § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB als Kaufleute und damit als Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) einzustufen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Kontext: Es ging um die rechtliche Einordnung eines Handelsvertreters (HV). Die Frage war, ob dieser den freien Berufen zuzuordnen ist oder als Gewerbetreibender gilt. Relevante Norm: § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB (Handelsgesetzbuch), der die Kaufmannseigenschaft von Handelsvertretern regelt, sowie die Gewerbeordnung (GewO).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass Handelsvertreter keine freien Berufe sind, sondern kraft Gesetzes als Kaufleute gelten und somit der Gewerbeordnung unterfallen.

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB, der Handelsvertreter ausdrücklich als Kaufleute einordnet. Da Kaufleute per definitionem Gewerbetreibende sind, folgt daraus automatisch die Anwendung der GewO. Freie Berufe (z. B. Ärzte, Anwälte) sind hingegen nicht gewerblich tätig und unterliegen anderen Regelungen – diese Ausnahmesituation trifft auf Handelsvertreter nicht zu.

KI INHALT
Handelsvertreter sind keine freien Berufe, sondern Kaufleute nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB und damit Gewerbetreibende im Sinne der GewO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
HV
freier Beruf
Gewerbetreibender
Zwangsmitgliedschaft
IHK
IHK-Beitrag
FUNDSTELLE
GewArch 95, 480
NORM
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB
REDAKTION
GERICHT
VG Regensburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.06.1995
AKTENZEICHEN
RO 5 K 95.314
ECLI
ECLI:DE:VGREGEN:1995:0601.RO5K95.314.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
19.04.2021