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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Karenzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllte Karenzpflicht zahlt, als Einkünfte aus aktiver Arbeitsleistung gelten und nach dem DBA-Schweiz 1959 nur im Staat der ausgeübten Tätigkeit besteuert werden können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Streit betrifft die steuerliche Behandlung von Karenzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitgeber (AG) an einen Arbeitnehmer (AN) für die Einhaltung einer nachvertraglichen Karenzpflicht zahlt. Fraglich ist, ob diese Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (und damit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland 1959 nur im Tätigkeitsstaat besteuerbar) oder als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Karenzentschädigungen Einkünfte aus der persönlichen aktiven Arbeitsleistung des AN darstellen und daher gem. Art. 4 DBA-Schweiz 1959 ausschließlich in dem Staat besteuert werden können, in dem die aktive Tätigkeit ausgeübt wurde.
c) Begründung des Gerichts: Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Karenzpflicht eng mit der vorherigen Arbeitsleistung des AN verbunden ist. Die Zahlungen seien als Gegenleistung für die frühere berufliche Tätigkeit zu werten, auch wenn sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fließen. Daher fallen sie unter die Regelung des Art. 4 DBA-Schweiz 1959, die die Besteuerung von Arbeitseinkünften dem Staat zuweist, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.