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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Kfz-Vertragshändler, der vom Hersteller den Rückkauf nicht abgesetzter Fahrzeuge verlangt, konkret darlegen muss, dass diese Fahrzeuge nicht aufgrund eigener kaufmännischer Entscheidung, sondern zur Erfüllung einer vereinbarten Lagerhaltungspflicht erworben wurden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Vertragshändler (VH) verlangt von einem Fahrzeughersteller den Rückkauf nicht abgesetzter Fahrzeuge bei Vertragsbeendigung. Er stützt seinen Anspruch auf allgemeine Grundsätze (unter Bezugnahme auf eine BGH-Entscheidung von 1970).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt hat den Anspruch des Vertragshändlers abgelehnt, weil dieser nicht ausreichend dargelegt hat, dass die streitigen Fahrzeuge nicht frei disponibel erworben wurden, sondern aufgrund einer vertraglichen Lagerhaltungspflicht mit dem Hersteller.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Rückkaufanspruch nur besteht, wenn der Händler nachweist, dass er die Fahrzeuge nicht aus eigenem kaufmännischen Ermessen, sondern zur Erfüllung einer konkreten Abrede (z. B. einer vereinbarten Lagerhaltung) gekauft hat. Ohne diesen Nachweis kann der Hersteller nicht zur Rücknahme verpflichtet werden. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.10.1970).