Vorinstanz: ArbG Köln, 14.01.1993 - 8 Ga 3/93 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB und seinem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an ein Wettbewerbsverbot gem. § 60 Abs. 1 HGB gebunden ist, da der Wettbewerb durch die Betriebsveräußerung entfällt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN) die Unterlassung von Wettbewerb gem. § 60 Abs. 1 HGB, nachdem der Betrieb veräußert wurde und der AN dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber gem. § 613a BGB widersprochen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat den Anspruch des AG auf Unterlassung von Wettbewerb abgelehnt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass ein Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB nicht greift, weil durch die Veräußerung des Betriebes der Wettbewerb entfällt. Der Widerspruch des AN gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses führt dazu, dass sein Arbeitsverhältnis beim Veräußerer endet, ohne dass ein neues beim Erwerber entsteht. Daher besteht keine Konkurrenzsituation mehr, die ein Wettbewerbsverbot rechtfertigen würde. Offen bleibt, ob ein Wettbewerbsverbot greifen könnte, wenn der Betriebsveräußerer vertraglich verpflichtet wäre, Konkurrenz durch eigene Angestellte zu unterbinden – dies war jedoch nicht Gegenstand des Sachvortrags.