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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 17.03.1993 - 8 Sa 86/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz: ArbG Köln, 14.01.1993 - 8 Ga 3/93 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB und seinem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an ein Wettbewerbsverbot gem. § 60 Abs. 1 HGB gebunden ist, da der Wettbewerb durch die Betriebsveräußerung entfällt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) verlangt von einem Arbeitnehmer (AN) die Unterlassung von Wettbewerb gem. § 60 Abs. 1 HGB, nachdem der Betrieb veräußert wurde und der AN dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber gem. § 613a BGB widersprochen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat den Anspruch des AG auf Unterlassung von Wettbewerb abgelehnt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass ein Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB nicht greift, weil durch die Veräußerung des Betriebes der Wettbewerb entfällt. Der Widerspruch des AN gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses führt dazu, dass sein Arbeitsverhältnis beim Veräußerer endet, ohne dass ein neues beim Erwerber entsteht. Daher besteht keine Konkurrenzsituation mehr, die ein Wettbewerbsverbot rechtfertigen würde. Offen bleibt, ob ein Wettbewerbsverbot greifen könnte, wenn der Betriebsveräußerer vertraglich verpflichtet wäre, Konkurrenz durch eigene Angestellte zu unterbinden – dies war jedoch nicht Gegenstand des Sachvortrags.

KI INHALT
Kein Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB bei Betriebsübergang und Widerspruch des Arbeitnehmers, da kein Wettbewerb mehr vorliegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betriebsveräußerung
Arbeitsverhältnisübergang
Unterlassung von Wettbewerb
FUNDSTELLE
LAGE Nr. 1 zu § 60 HGB
NORM
§ 60 HGB
§ 613 a BGB
§ 935 ZPO
§ 940 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.03.1993
AKTENZEICHEN
8 Sa 86/93
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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