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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 26.09.1968 - V 196/65

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter umsatzsteuerpflichtig sind, auch wenn sie einkommensteuerlich begünstigt sind. Bei Betriebseinstellung ist der vereinnahmte Entgeltzeitraum maßgeblich für den fiktiven Jahresumsatz. Erben eines Unternehmers haben Anspruch auf den Umsatzsteuer-Freibetrag nach § 7a UStG 1951, wenn sie nur Unternehmerentgelte vereinnahmen.


a) Wer will was von wem woraus? Der Streit betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter (HV). Das Finanzamt (FA) sieht diese als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt an, während der Steuerpflichtige (vermutlich der Unternehmer oder dessen Erben) geltend macht, dass die tarifbegünstigte Behandlung nach § 24 Nr. 1 EStG 1961 (Einkommensteuergesetz) auch umsatzsteuerlich relevant sein sollte. Zudem geht es um die Berechnung des fiktiven Jahresumsatzes bei Betriebseinstellung und den Freibetrag nach § 7a UStG 1951 für Erben.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Ausgleichszahlungen für HV sind umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, unabhängig davon, dass sie einkommensteuerlich nach § 24 Nr. 1 EStG begünstigt sind.
  2. Bei Einstellung des Gewerbebetriebs während eines Kalenderjahres ist für die Berechnung des fiktiven Jahresumsatzes der Zeitraum maßgeblich, in dem Entgelte vereinnahmt wurden (§ 7a UStG 1951 i. V. m. § 13 Abs. 2 UStDVO 1951).
  3. Erben eines Unternehmers haben Anspruch auf den Freibetrag nach § 7a UStG 1951, wenn sie ausschließlich Entgelte aus der unternehmerischen Tätigkeit vereinnahmen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die umsatzsteuerliche Bewertung von Ausgleichszahlungen ist unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung. § 24 EStG betrifft allein die Einkommensteuer und hat keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht.
  • Der fiktive Jahresumsatz ist an den tatsächlichen Vereinnahmungszeitraum geknüpft, da dies der relevante Veranlagungszeitraum ist.
  • Der Freibetrag steht Erben zu, da sie in die unternehmerische Position eintreten und die Voraussetzungen des § 7a UStG (Vereinnahmung von Unternehmerentgelten) erfüllen.
KI INHALT
Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter unterliegen der Umsatzsteuer, auch wenn sie einkommensteuerlich begünstigt sind. Bei Betriebsaufgabe ist der Veranlagungszeitraum für den fiktiven Jahresumsatz der Zeitraum der Entgeltvereinnahmung. Erben eines Unternehmers erhalten den Umsatzsteuer-Freibetrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
USt für Ausgleichszahlungen
MwSt bei AA
FUNDSTELLE
BFHE 94, 296
BStBl. II 69, 210
BB 69, 169
DB 69, 335
HVR Nr. 410
NORM
§ 1 Nr. 1 UStG
§ 7 a UStG
§ 13 Abs. 2 UStDVO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.09.1968
AKTENZEICHEN
V 196/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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