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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die zweiwöchige Ausschlussfrist für eine außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) mit der sicheren und vollständigen Kenntnis aller relevanten Umstände beginnt – einschließlich der für die Zumutbarkeitsprüfung maßgeblichen Tatsachen. Der Arbeitgeber (AG) muss zwar vor der Kündigung ermitteln (z. B. Anhörung des Arbeitnehmers (AN)), darf die Frist aber nicht unnötig verzögern. Ein tätlicher Angriff auf einen Kollegen rechtfertigt regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gegen einen Arbeitnehmer (AN) aussprechen, der einen Kollegen tätlich angegriffen hat. Die Kündigung stützt sich auf § 626 BGB (wichtiger Grund). Streitig ist, ob die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB (zwei Wochen ab Kenntnis des Sachverhalts) eingehalten wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt:

  • Die Ausschlussfrist beginnt erst, wenn der AG sichere und möglichst vollständige Kenntnis aller für die Kündigung relevanten Umstände hat – also nicht nur des Vorfalls selbst, sondern auch aller Faktoren, die für die Zumutbarkeitsprüfung wichtig sind.
  • Der AG muss zwar Ermittlungen anstellen (z. B. Anhörung des AN), aber die Frist ist nur so lange gehemmt, wie dies mit gebotener Eile geschieht. Für die Anhörung gilt eine Regelfrist von einer Woche, die nur ausnahmsweise überschritten werden darf.
  • Ein tätlicher Angriff ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kenntnis des Sachverhalts: Die Frist setzt erst ein, wenn der AG alle relevanten Tatsachen kennt – auch solche, die die Zumutbarkeit der Kündigung beeinflussen (z. B. Vorstrafen des AN, betriebliche Folgen).
  • Ermittlungspflicht: Der AG muss zwar den Sachverhalt aufklären, darf aber nicht zögern. Die Anhörung des AN soll in der Regel innerhalb einer Woche erfolgen; längere Fristen sind nur bei sachlich erheblichen Gründen zulässig.
  • Tätlicher Angriff: Solche Vorfälle sind so gravierend, dass sie typischerweise eine fristlose Kündigung rechtfertigen – eine Abmahnung ist hier entbehrlich.

Rechtsfolgen: Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der Ausschlussfrist (2 Wochen ab vollständiger Kenntnis) ausgesprochen wird. Bei Versäumnis der Frist ist sie unwirksam.

KI INHALT
Ausschlussfrist für außerordentliche Kündigung beginnt mit sicherer Kenntnis des Sachverhalts. Umstände der Zumutbarkeitsprüfung sind einzubeziehen. Ermittlungen hemmen Frist nur bei gebotener Eile. Tätlicher Angriff kann fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beginn der Ausschlussfrist
wichtiger Grund
Tätlichkeiten
NORM
§ 626 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.03.1993
AKTENZEICHEN
2 AZR 492/92
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
18.03.2019