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Fazit: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter vom Unternehmer die Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB durch Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) erzwingen kann, da es sich um eine vertretbare Handlung handelt und die Klagemöglichkeit nach § 87c Abs. 4 HGB dies nicht ausschließt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter verlangt von dem von ihm vertretenen Unternehmer die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB (Auskunftsrecht des Handelsvertreters über seine Provisionen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg bestätigt, dass der Anspruch auf Buchauszug eine vertretbare Handlung ist und daher durch Ersatzvornahme nach § 887 ZPO vollstreckt werden kann. Die spezielle Klagemöglichkeit aus § 87c Abs. 4 HGB steht dieser Vollstreckungsart nicht entgegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Erteilung eines Buchauszugs ist eine vertretbare Handlung (d. h., sie kann auch durch einen Dritten vorgenommen werden).
- Die ZPO-Vollstreckung (§ 887) bleibt neben der Klage aus § 87c Abs. 4 HGB anwendbar, da letztere keine abschließende Regelung trifft.
- Der Handelsvertreter hat somit zwei Wege, seinen Anspruch durchzusetzen: entweder durch Klage oder durch Vollstreckung nach § 887 ZPO.