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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine selbst angelegte Kundenkartei vollständig – inklusive aller Eintragungen – an den Arbeitgeber (AG) herausgeben muss. Schwärzt oder löscht der AN Teile der Kartei, macht er sich schadenersatzpflichtig, da die unvollständige Herausgabe für den AG wertlos ist. Der Schaden wird nach § 287 ZPO geschätzt, basierend auf dem Aufwand zur Neuerstellung der Kartei (Lohn- und Lohnnebenkosten des Nachfolgers).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem ausgeschiedenen Arbeitnehmer (AN) die vollständige Herausgabe einer Kundenkartei – inklusive aller selbst angelegten Aufzeichnungen – aufgrund einer vertraglichen Pflicht zur Rückgabe sämtlicher betrieblicher Unterlagen bei Vertragsende.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der AN muss die Kundenkartei ungeschwärzt und vollständig herausgeben, selbst wenn er sie aus eigenem Antrieb erstellt hat.
- Teilweise Schwärzung/Löschung von Eintragungen (außer Name/Adresse) macht die Herausgabe unmöglich und begründet eine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach.
- Der Schaden wird nach § 287 ZPO geschätzt: Maßstab ist der Aufwand zur Rekonstruktion (Stundenaufwand des Nachfolgers + Lohnkosten inkl. Sozialversicherungsbeiträge des AG).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Herausgabepflicht aus dem Arbeitsvertrag erstreckt sich auf alle betrieblichen Unterlagen, auch selbst erstellte Aufzeichnungen wie Kundenkarteien.
- Eine unvollständige Herausgabe (z. B. durch Schwärzungen) ist für den AG wertlos, da die Kartei dann nicht nutzbar ist.
- Der Schaden besteht in den Kosten der Neuerstellung (Lohn des Nachfolgers für Rekonstruktionsarbeiten), da dieser währenddessen nicht seiner eigentlichen Tätigkeit nachgehen kann. Die Schätzung nach § 287 ZPO ist hier zulässig, da eine exakte Bezifferung schwierig ist.