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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 20.10.1981 - 3 AZR 1013/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 31.07.1978 - 20 Sa 833/78 -; ArbG Krefeld, 05.05.1978 - 3 Ca 508/78 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit: Das BAG entscheidet, dass eine Ausgleichsquittung, die alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausschließt, nicht automatisch einen Verzicht auf Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst.


Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot geltend, obwohl er zuvor eine Ausgleichsquittung unterzeichnet hat, in der festgestellt wurde, dass ihm keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung zustehen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine solche Ausgleichsquittung im Zweifel keinen Verzicht auf Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot enthält.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Ausgleichsquittung, die pauschal alle weiteren Ansprüche ausschließt, nicht ohne Weiteres so auszulegen ist, dass sie auch spezifische Rechte wie die aus einem Wettbewerbsverbot erfasst. Solche Rechte sind eigenständig und werden nicht automatisch von einer allgemeinen Freistellungserklärung umfasst.

KI INHALT
Ausgleichsquittung schließt nicht automatisch Verzicht auf Rechte aus vertraglichem Wettbewerbsverbot ein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Verzicht auf vertragliche Rechte
Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung
Aufhebung
Wettbewerbsverbot
Verzicht
Abgeltungsklausel
Ausgleichsquittung
FUNDSTELLE
BAGE 36, 324
BB 82, 861
DB 82, 907
RdA 82, 261
AR-Blattei Wettbewerbsverbot, Entsch. 132
SAE 82, 112
AuR 82, 131
EzA § 74 HGB Nr. 39
Quelle 82, 383
BlfSt. 82, 182
WM 82, 855
ARST 82, 140
ArbGeb 82, 1250
NORM
§ 74 HGB
§ 74 c HGB
§ 75 a HGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 287 ZPO
§ 717 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.10.1981
AKTENZEICHEN
3 AZR 1013/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019