Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 31.07.1978 - 20 Sa 833/78 -; ArbG Krefeld, 05.05.1978 - 3 Ca 508/78 -
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Fazit: Das BAG entscheidet, dass eine Ausgleichsquittung, die alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausschließt, nicht automatisch einen Verzicht auf Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot umfasst.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot geltend, obwohl er zuvor eine Ausgleichsquittung unterzeichnet hat, in der festgestellt wurde, dass ihm keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung zustehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine solche Ausgleichsquittung im Zweifel keinen Verzicht auf Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot enthält.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Ausgleichsquittung, die pauschal alle weiteren Ansprüche ausschließt, nicht ohne Weiteres so auszulegen ist, dass sie auch spezifische Rechte wie die aus einem Wettbewerbsverbot erfasst. Solche Rechte sind eigenständig und werden nicht automatisch von einer allgemeinen Freistellungserklärung umfasst.