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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet in seinem Urteil vom 27.01.1960, dass der Streitwert eines Antrages auf eidesstattliche Versicherung einer Auskunft oder Rechnungslegung sich nach dem Interesse des Klägers an der Ableistung der eidesstattlichen Versicherung bemisst. Dieses Interesse entspricht dem Mehrbetrag, den der Kläger durch eine eventuelle Berichtigung der Rechnungslegung zu erlangen hofft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger beantragt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Auskunft oder Rechnungslegung vom Beklagten. Der Streit dreht sich um die Bestimmung des Streitwerts dieses Antrages.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass der Streitwert eines solchen Antrages nicht pauschal, sondern nach dem konkreten Interesse des Klägers zu bemessen ist. Maßgeblich ist der Betrag, den der Kläger durch eine mögliche Berichtigung der Rechnungslegung aufgrund der eidesstattlichen Versicherung zusätzlich erhalten könnte.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Interesse des Klägers an der eidesstattlichen Versicherung direkt mit dem wirtschaftlichen Vorteil zusammenhängt, den er durch die Korrektur der Rechnungslegung erlangen könnte. Der Streitwert orientiert sich daher am potenziellen Mehrbetrag, der durch die Berichtigung zu erwarten ist. Dies stellt eine sachgerechte und am Einzelfall orientierte Bewertung dar.