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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.10.1976 - IV ZR 149/75

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Nachweismakler seinen Provisionsanspruch behält, selbst wenn der Auftraggeber zusätzlich einen Vermittlungsmakler des Vertragsgegners in Anspruch nimmt und diesem Provision zahlt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachweismakler (Kläger) verlangt von seinem Auftraggeber (Beklagter) die Zahlung einer Provision aus einem erfolgreich vermittelten Vertrag. Der Auftraggeber wendet ein, er habe für denselben Vertragsschluss bereits einem Vermittlungsmakler des Vertragsgegners Provision gezahlt und daher bestehe kein Anspruch des Nachweismaklers.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Nachweismaklers nicht entfällt, nur weil der Auftraggeber zusätzlich einen Vermittlungsmakler des Vertragspartners eingeschaltet und diesem Provision gezahlt hat.

c) Begründung des Gerichts: Der Anspruch des Nachweismaklers entsteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber weitere Makler in Anspruch nimmt. Entscheidend ist allein, dass der Nachweismakler den Vertragsschluss ursächlich gefördert hat (z. B. durch Nachweis der Gelegenheit). Die doppelte Inanspruchnahme von Maklern (Nachweis- und Vermittlungsmakler) berührt den Provisionsanspruch nicht, da beide Leistungen nebeneinander stehen können.

KI INHALT
Provisionanspruch eines Nachweismaklers bleibt bestehen, auch wenn der Auftraggeber einen Vermittlungsmakler des Vertragsgegners nutzt und diesem Provision zahlt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
ursächlicher Zusammenhang zwischen Nachweistätigkeit und Vertragsabschluss
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.10.1976
AKTENZEICHEN
IV ZR 149/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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