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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Baden-Baden, 28.10.1960 - 1 S 83/60

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Baden-Baden bestätigte, dass die Holzmaklergebräuche (1952) als Handelsbrauch nach § 346 HGB gelten, insbesondere § 6, der den Erfüllungsort für Maklerverträge am Wohnsitz/Niederlassung des Maklers festlegt. Die Geltung hängt nicht von Verbandszugehörigkeit oder Kenntnis der Parteien ab – Kaufleute müssen sich mit branchenüblichen Gepflogenheiten vertraut machen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit der Holzmaklergebräuche (1952) auf einen Maklervertrag. Ein Holzmakler berief sich auf § 6 der Gebräuche, der den Erfüllungsort für seine Rechte/Pflichten an seinem Wohnsitz/Niederlassung festlegt. Die Gegenpartei bestritt die Geltung der Gebräuche, da sie nicht dem holzwirtschaftlichen Verband angehörte und keine Kenntnis davon hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Baden-Baden urteilte, dass die Holzmaklergebräuche als Handelsbrauch i.S.d. § 346 HGB anzuerkennen sind. § 6 der Gebräuche (Erfüllungsort) ist damit verbindlich – unabhängig von Verbandsmitgliedschaft oder Kenntnis der Parteien.

c) Begründung des Gerichts:

  • Handelsbräuche gelten objektiv für alle Kaufleute eines Geschäftszweigs, auch ohne individuelle Vereinbarung oder Kenntnis.
  • Der ordentliche Geschäftsverkehr erfordert, dass sich Kaufleute mit den für ihren Bereich geltenden Usancen vertraut machen.
  • Die Holzmaklergebräuche sind in der Branche etabliert und damit als Handelsbrauch anzuerkennen.
KI INHALT
Die Holzmaklergebräuche von 1952 gelten als Handelsbrauch nach § 346 HGB, insbesondere § 6 zum Erfüllungsort, unabhängig von Verbandszugehörigkeit oder Kenntnis der Parteien.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Tegernseer Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften
Geltung eines Handelsbrauchs
FUNDSTELLE
HVR Nr. 253
HVuHM Nr. 23/60, 728
NORM
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Baden-Baden
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.10.1960
AKTENZEICHEN
1 S 83/60
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
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