zur Form der Geltendmachung vgl. auch OLG Celle, 08.10.1958 LS 14 m.w.N.
zur Frage des Erfordernisses einer Bezifferung vgl. a.A. BGH, 29.04.1968 LS 5 m.w.N.
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Fazit: Das OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass zur Wahrung der Ausschlussfrist für den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB) eine außergerichtliche Geltendmachung ausreicht, sofern der Anspruch zumindest ungefähr beziffert wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter macht gegen seinen Unternehmer einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend. Der Anspruch muss innerhalb einer Ausschlussfrist (hier: 3 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses) erhoben werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Frist auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann. Allerdings muss der Ausgleichsanspruch dabei zumindest ungefähr beziffert sein.
c) Begründung des Gerichts: Die bloße Ankündigung eines Anspruchs reicht nicht aus, um die Frist zu wahren. Vielmehr muss der Gläubiger (Handelsvertreter) seinem Schuldner (Unternehmer) klar erkennen lassen, welche Forderung er geltend macht. Eine grobe Bezifferung ist dabei ausreichend, um die Frist zu wahren. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert unbestimmte oder willkürliche Forderungsanmeldungen.