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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 23.09.1997 - 25 U 5670/96 – Jeans, Schals und Krawatten –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I - 18 HKO 6669/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) in der Textilbranche auch dann einen Provisionsanspruch hat, wenn der Unternehmer (U) Minderlieferungen ausführt, sofern der Kunde die abweichende Auftragsbestätigung widerspruchslos annimmt. Schweigen gilt hier als Zustimmung, da in der Branche übliche Praxis ist, dass Bestellmengen nicht vollständig geliefert werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für vermittelte Geschäfte in der Textilbranche (Jeans, Schals, Krawatten). Streitig ist, ob der Provisionsanspruch besteht, wenn der U dem Kunden Minderlieferungen (weniger Ware als bestellt) liefert und die Auftragsbestätigung des U von der Kundenbestellung abweicht.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Provisionsanspruch des HV besteht, selbst wenn der U nicht die volle bestellte Menge liefert.
  • Schweigen des Kunden auf eine abweichende Auftragsbestätigung gilt als Annahme des Vertrags, da in der Textilbranche üblich ist, dass Kunden bewusst überhöht bestellen, um zumindest eine Teilmenge zu erhalten.
  • Minderlieferungen stehen dem Provisionsanspruch nicht entgegen, da der HV nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB Anspruch auf Provision hat, auch wenn der U das Geschäft nicht vertragsgemäß ausführt.
  • Lieferschwierigkeiten beim Vorlieferanten (z. B. aus Italien) sind vom U zu vertreten und befreien ihn nicht von der Provisionspflicht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertragsschluss durch Schweigen:

    • Normalerweise hat Schweigen auf ein Vertragsangebot keine Rechtswirkung (BGH, BGHZ 61, 282).
    • Ausnahme in der Textilbranche: Hier ist es üblich, dass Kunden überhöht bestellen und mit Minderlieferungen einverstanden sind. Das Schweigen auf eine abweichende Auftragsbestätigung wird daher als konkludente Annahme gewertet.
    • Der Kunde müsste sonst widersprechen, wenn er die Minderlieferung nicht akzeptieren will.
  2. Provisionsanspruch trotz Nichtausführung (§ 87a HGB):

    • Der HV hat Anspruch auf Provision, sobald der endgültige Vertrag zwischen U und Kunde zustande kommt.
    • Selbst wenn der U nicht voll liefert, entfällt der Provisionsanspruch nur, wenn die Nichtausführung nicht vom U zu vertreten ist (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).
    • Lieferschwierigkeiten beim Vorlieferanten sind vom U zu vertreten, daher bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
  3. Unterprovision für Untervertreter:

    • Der Anspruch eines Untervertreters auf Provision entfällt nur, wenn feststeht, dass der U dem Hauptvertreter keine Provision zahlt (§ 87a Abs. 2 HGB).
    • bloße Nichtzahlung reicht nicht aus – der Hauptvertreter muss erst gerichtlich gegen den U vorgehen, um die Nichtleistung nachzuweisen.

Kernaussage: In der Textilbranche gilt Schweigen auf abweichende Auftragsbestätigungen als Vertragsannahme, und Handelsvertreter haben auch bei Minderlieferungen Anspruch auf Provision, sofern der Unternehmer die Nichtausführung zu vertreten hat.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei abweichenden Auftragsbestätigungen in der Textilbranche: Schweigen des Kunden gilt als Zustimmung, Minderlieferungen hindern Anspruch nicht. Lieferschwierigkeiten sind vom Unternehmer zu vertreten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Jeans, Schals und Krawatten
STICHWORT
Rückforderung der Unterprovision
Provisionsanspruch des Untervertretres
Zustandekommen provisionspflichtiger Verträge in der Textilbranche
Minderlieferungen
Obliegenheit des U, Erfüllungsansprüche gegen den Dritten einzuklagen
NORM
§ 150 Abs. 2 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 a Abs. 2 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.09.1997
AKTENZEICHEN
25 U 5670/96
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1997:0923.25U5670.96.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
07.09.2026 14:57:04