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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 01.10.1986 - 1 U 47/86

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) gegen den Geschäftsführer des vertretenen Unternehmens (U) Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen kann, wenn dieser vorsätzlich provisionspflichtige Umsätze verschweigt und nicht abrechnet, um den HV zu schädigen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Geschäftsführer des vertretenen Unternehmens (U) Schadensersatz gem. § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung). Grund ist, dass der Geschäftsführer auf Weisung hin provisionspflichtige Umsätze verschwiegen und nicht abgerechnet hat, wodurch dem HV ein finanzieller Nachteil entstand.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat den Schadensersatzanspruch des HV bejaht. Der Geschäftsführer haftet persönlich gegenüber dem HV, da sein Handeln als sittenwidrig und vorsätzlich einzustufen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der vorsätzlichen Verschleierung provisionspflichtiger Umsätze eine sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB. Der Geschäftsführer hat durch sein Verhalten bewusst gegen die Interessen des HV gehandelt, indem er diesem berechtigte Provisionen vorenthielt. Eine solche Handlungsweise verstößt gegen die guten Sitten und begründet daher einen direkten Schadensersatzanspruch des HV gegen den Geschäftsführer.

KI INHALT
Handelsvertreter hat Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB, wenn der Geschäftsführer des vertretenen Unternehmers vorsätzlich provisionspflichtige Umsätze verschweigt und nicht abrechnet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatzanspruch des HV gegen den Geschäftsführer des U
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
FUNDSTELLE
HVR Nr. 679 LS
NORM
§ 826 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.10.1986
AKTENZEICHEN
1 U 47/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018