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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 26.10.1973 - 3 AZR 118/73

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 28.09.1972 - 3 Sa 54/72 -; ArbG Stuttgart, 17.12.1971 - 3 Ca 369/71 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG prüft in diesem Urteil, ob § 75 Abs. 3 HGB verfassungswidrig ist, weil er Arbeitnehmer bei einer außerordentlichen Kündigung aufgrund eines von ihnen gesetzten wichtigen Grundes ungerechtfertigt benachteiligt, indem sie an ein Wettbewerbsverbot gebunden bleiben, aber keine Karenzentschädigung erhalten. Das Gericht sieht mögliche Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), lässt aber offen, ob die Norm vor oder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen wurde und welches Gericht für eine Verwerfung zuständig wäre.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen die Anwendung von § 75 Abs. 3 HGB, der bei einer außerordentlichen Kündigung durch den AN aus wichtigem Grund vorsieht, dass dieser zwar an ein Wettbewerbsverbot gebunden bleibt, aber keine Karenzentschädigung erhält. Der AN sieht darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung und rügt einen Verstoß gegen Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG stellt die Verfassungsmäßigkeit von § 75 Abs. 3 HGB infrage, ohne abschließend darüber zu entscheiden. Es hält die Regelung für potenziell willkürlich, weil sie je nach Urheber des Kündigungsgrundes (Arbeitgeber oder AN) unterschiedliche Folgen hat. Zudem könnte die fehlende Karenzentschädigung trotz Wettbewerbsverbots die Berufsfreiheit des AN verletzen. Das Gericht lässt jedoch offen, ob die Norm vorkonstitutionell ist und ob die Fachgerichte oder das BVerfG für eine Verwerfung zuständig wären.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass § 75 Abs. 3 HGB den AN ohne sachlichen Grund schlechter stellt, wenn der wichtige Grund für die Kündigung von ihm selbst gesetzt wurde. Dies könnte gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, da die Regelung willkürlich wirkt. Zudem könnte die fehlende Entschädigung bei gleichzeitiger Bindung an das Wettbewerbsverbot die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des AN unzumutbar einschränken. Die Frage der Zuständigkeit für eine Verwerfung bleibt jedoch ungeklärt.

KI INHALT
BAG prüft Verfassungswidrigkeit von § 75 Abs. 3 HGB: Ungleiche Behandlung bei außerordentlicher Kündigung und mögliche Verletzung von Art. 3 und 12 GG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
bedingtes Wettbewerbsverbot
Anspruch auf Karenzentschädigung bei Inanspruchnahme durch AG aus bedingtem Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
EversOK
BAGE 25, 330
NJW 74, 1013
BB 74, 418
DB 74, 582
VersR 74, 477
WM 74, 496
SAE 75, 51
JZ 74, 77
NORM
§ 75 Abs. 3 HGB
§ 75 Abs. 1 HGB
§ 90 a HGB
§ 74 Abs. 2 HGB
§ 74 c HGB
Art. 3 Abs. 1 GG
Art. 12 Abs. 1 GG
Art. 100 Abs. 1 GG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.1973
AKTENZEICHEN
3 AZR 118/73
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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