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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die OFD Frankfurt/Main entscheidet, dass Kontinuitätsprovisionen, die Fondsgesellschaften an Banken für die langfristige Haltung von Fondsanteilen durch Kunden zahlen, umsatzsteuerpflichtig sind. Im Gegensatz zur einmaligen Vermittlungsprovision (steuerfrei nach § 4 Nr. 8 lit. e UStG) handelt es sich bei Kontinuitätsprovisionen um eine eigenständige, steuerpflichtige Leistung, da sie die Kundenbindung fördern und nicht nur die Vermittlung belohnen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Fondsgesellschaften zahlen an Primärbanken (Banken, die Fondsanteile vermitteln) Kontinuitätsprovisionen – laufende Zahlungen, die sich nach dem Bestandswert und der Haltedauer der Fondsanteile in den Kundendepots richten.
- Die OFD prüft, ob diese Provisionen umsatzsteuerfrei sind (wie die einmalige Vermittlungsprovision nach § 4 Nr. 8 lit. e UStG) oder steuerpflichtig.
b) Entscheidung des Gerichts (OFD):
- Die Kontinuitätsprovisionen sind umsatzsteuerpflichtig.
- Sie gelten als eigenständige sonstige Leistung (keine Nebenleistung zur Vermittlung) und unterliegen damit der Umsatzsteuer.
c) Begründung:
- Die Leistung der Banken besteht nicht nur in der Vermittlung der Fondsanteile (steuerfrei), sondern auch in der aktiven Förderung der Kundenbindung (z. B. durch Beratung, um Kunden zum Halten der Anteile zu bewegen).
- Dieser Zweck der Kundenbindung überwiegt den Zusammenhang mit der ursprünglichen Vermittlung, weshalb die Provisionen nicht unter die Steuerbefreiung fallen.
- Rechtliche Einordnung: Die OFD stützt sich auf die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung im Umsatzsteuerrecht.
Hinweis zum Verfahren:
- Einsprüche können im Rahmen eines Musterverfahrens ruhen gelassen werden (§ 363 Abs. 2 AO), eine Aussetzung der Vollziehung wird jedoch abgelehnt.