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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 02.02.1967 - IV 246/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass der Erwerber eines Handelsvertreterbetriebs bei einer lebenslänglichen, gewinn- oder umsatzabhängigen Rente als Kaufpreis für ein schwer bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut ein Bilanzierungswahlrecht hat: Er kann entweder sofort den Zeitwert der Rentenlast passivieren und das Wirtschaftsgut aktivieren oder die laufenden Rentenzahlungen erst später als Anschaffungskosten behandeln. Die einmal getroffene Wahl ist bindend. Eine Verrechnung von Geschäftswert (Aktivposten) und Rentenlast (Passivposten) zum Todeszeitpunkt des Veräußerers ist unzulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Erwerber (Steuerpflichtiger) hat einen Handelsvertreterbetrieb (mit Kundenbeziehungen und technischer Beratung) gegen eine lebenslängliche, gewinn- oder umsatzabhängige Rente an den Veräußerer (bzw. dessen Ehefrau) erworben.
  • Streitpunkt: Der Erwerber möchte die Rentenlast (Passivposten) mit dem Geschäftswert (Aktivposten) zum Zeitpunkt des Todes des Veräußerers verrechnen und die passivierte Rentenlast vollständig auflösen. Das Finanzamt lehnt dies ab.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Bilanzierungswahlrecht:

    • Der Erwerber darf wählen, ob er
    • sofort den geschätzten Zeitwert der Rentenlast passiviert und das immaterielle Wirtschaftsgut (z. B. Geschäftswert oder Kundenstamm) entsprechend aktiviert oder
    • die laufenden Rentenzahlungen erst später als Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts behandelt.
    • Die Wahl ist bindend (auch wenn sie unbewusst getroffen wurde).
  2. Keine Verrechnung von Aktiv- und Passivposten:

    • Geschäftswert (Aktivposten) und Rentenlast (Passivposten) sind selbstständige Bilanzposten und dürfen nicht saldiert werden – auch nicht beim Tod des Veräußerers.
    • Eine vollständige Auflösung der Rentenlast im Todesjahr ist unzulässig.
  3. Abschreibungen und Teilwertabschreibungen:

    • Falls der Erwerber Kündigungen von vertretenen Unternehmen erhält, kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.
    • Eine nachträgliche Abschreibung (AfA) der Rentenlast über die restliche Nutzungsdauer ist möglich, wenn die Rente fest vereinbart ist (im Streitfall: 1.000 DM/Monat an die Ehefrau).

c) Begründung des Gerichts:

  • Schwierigkeit der Bewertung: Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Geschäftswert, Kundenstamm) und gewinnabhängige Renten sind schwer bewertbar. Daher gewährt der BFH ausnahmsweise ein Wahlrecht, um dem Steuerpflichtigen die Risiken der Zeitwertermittlung nicht aufzubürden.
  • Bindung an die Wahl: Die einmal getroffene Entscheidung (sofortige Passivierung oder spätere Aktivierung) muss konsequent beibehalten werden, um Willkür zu vermeiden.
  • Keine Saldierung: Aktiv- und Passivposten sind unabhängig voneinander zu bewerten, da sie unterschiedliche wirtschaftliche Sachverhalte abbilden.
  • Analogie zu früheren Urteilen: Der BFH verweist auf frühere Entscheidungen (z. B. RFH VI A 1945/31, BGH IV 378/61 U), die ähnliche Grundsätze für gewinnabhängige Renten bei Gebäude- oder Geschäftswertkäufen aufstellen.

Kernaussage: Der BFH bestätigt ein flexibles Bilanzierungswahlrecht für schwer bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter bei rentenbasierten Kaufpreisen, verbietet aber die willkürliche Verrechnung von Aktiv- und Passivposten oder die vorzeitige Auflösung der Rentenlast.

KI INHALT
Erwerber eines Betriebs können bei lebenslanger Rente für immaterielle Wirtschaftsgüter wählen: Sofortige Passivierung der Rentenlast oder laufende Aktivierung der Zahlungen. Die Wahl ist bindend. Geschäftswert und Rentenlast sind separate Bilanzposten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abschreibung einer gewinn- und umsatzabhängigen Rente
FUNDSTELLE
BFHE 88, 237
BStBl. III 67, 366
DB 67, 1023
BB 67, 617
BFH-N Nr. 3 zu § 5 EStG Gewinn b. Vollkaufleuten
DStR 67, 390 Nr. 308
DStZ 67, 255
FR 67, 426
HFR 67, 324
StRK EinkStG § 5 Bil. R. 3
NORM
§ 5 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.02.1967
AKTENZEICHEN
IV 246/64
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
14.02.2024