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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Nürnberg-Fürth entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) im Rahmen des Abschlusses eines Versicherungsvertrages nur begrenzt rechtlich beraten darf. Unzulässig ist es, wenn der VM mit der Überprüfung bestehender Verträge oder der Entwicklung von Konzepten wirbt, da dies als unzulässige Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und als unlauterer Wettbewerb (§ 1 UWG) gewertet wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) bietet seinen Kunden an, bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen, Konzepte zu entwickeln und sie zu beraten. Die Frage ist, ob dies nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zulässig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass:
- Ein VM im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages rechtliche Beratung und Vertretung gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) anbieten darf, soweit dies für den Vertragsschluss notwendig ist (unter Berufung auf BGH, BGHZ 94, 356).
- Eine allgemeine Rechtsberatung (z. B. Überprüfung bestehender Verträge oder Konzeptentwicklung) ohne konkreten Bezug zu einem neuen Vertragsabschluss ist unzulässig und verstößt gegen § 1 UWG, da sie als unlauterer Wettbewerb gewertet wird.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Rechtsberatung durch einen VM ist nur im eng begrenzten Rahmen des Vertragsabschlusses erlaubt, da sie ansonsten in den Bereich der erlaubnispflichtigen Rechtsberatung nach dem RBerG fällt.
- Das Anbieten von Dienstleistungen wie Vertragsprüfung oder Konzeptberatung ohne direkten Bezug zu einem neuen Vertragsabschluss stellt eine unzulässige Rechtsberatung dar und ist wettbewerbswidrig, weil es den VM in eine Position bringt, die eigentlich Rechtsanwälten vorbehalten ist.
- Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 94, 356), die eine ähnliche Abgrenzung vornimmt.