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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass die Untersagung der „Ausübung des Vertreterberufs im weiteren Sinne“ als ausreichend präzise im Sinne von § 260 Abs. 2 StPO anzusehen ist. Der Begriff „Vertreter“ umfasst dabei alle Personen, die für andere Geschäfte vermitteln oder in deren Namen abschließen – unabhängig von beruflicher Selbstständigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Staatsanwaltschaft (oder ein Gericht) begehrt die Untersagung der Berufsausübung als „Vertreter im weiteren Sinne“ gegenüber einer Person, die für Dritte Geschäfte vermittelt oder in deren Namen handelt. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 260 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung), der Anforderungen an die Bestimmtheit von Berufsverboten stellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle bestätigt, dass die Formulierung „Untersagung der Ausübung des Vertreterberufs im weiteren Sinne“ den Anforderungen des § 260 Abs. 2 StPO genügt. Die Entscheidung bezieht sich auf den konkreten Fall und klärt, dass der Begriff „Vertreter“ weit zu verstehen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Begriff „Vertreter im weitesten Sinne“ im vorliegenden Fall hinreichend klar ist. Er erfasst alle Personen, die für andere Geschäfte vermitteln oder in deren Namen abschließen – unabhängig davon, ob sie selbstständig oder angestellt sind. Diese Auslegung erfüllt die gesetzliche Forderung nach Bestimmtheit, da sie den betroffenen Personenkreis eindeutig umreißt.