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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 19.07.2002 - 20 W 55/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Wettbewerbsprozesse zwischen AG und (ausgeschiedenen) AN vgl. auch KG, NJWE-WettbR 98, 283

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass für eine Klage eines Arbeitgebers (AG) gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer (AN) wegen angeblicher Abwerbung von Kollegen während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses die Arbeitsgerichte zuständig sind, da es sich um eine Streitigkeit aus unerlaubter Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis handelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) klagt gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer (AN) und wirft diesem vor, während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses gegenüber Kollegen abwertende und geschäftsschädigende Aussagen getätigt zu haben, um diese für ein eigenes Konkurrenzunternehmen abzuwerben. Der AG stützt seinen Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen (UWG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für diese Streitigkeit. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (z. B. für Wettbewerbsrecht) ist ausgeschlossen, da die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG ausschließlich zuständig sind, wenn die unerlaubte Handlung (hier: Wettbewerbsverstoß) mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zuständigkeitskatalog des ArbGG: § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG sieht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen vor, sofern diese mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Wettbewerbsverstöße (z. B. nach §§ 1, 4 UWG) fallen unter unerlaubte Handlungen.
  • Zeitlicher und sachlicher Zusammenhang: Entscheidend ist, dass die beanstandeten Handlungen (Abwerbungsversuche, geschäftsschädigende Äußerungen) während des Arbeitsverhältnisses stattfanden. Ein enger oder prägender Zusammenhang ist nicht erforderlich – es reicht eine „innere Beziehung“ zum Arbeitsverhältnis, die in dessen „besonderer Eigenart“ wurzelt.
  • Beendetes Arbeitsverhältnis irrelevant: Auch wenn das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und der AN ein Konkurrenzunternehmen gründet, bleibt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bestehen, solange die streitigen Handlungen während der Beschäftigung erfolgten.
  • Keine Rolle der Wettbewerbsrecht-Expertise: Die fehlende wettbewerbsrechtliche Erfahrung der Arbeitsgerichte ist kein Hinderungsgrund, da die gesetzliche Regelung (§ 2 ArbGG) Vorrang hat.

Kernaussage: Die Arbeitsgerichte sind für Klagen aus unerlaubten Handlungen zwischen AG und AN zuständig, wenn die Handlungen (hier: Abwerbung und Geschäftsschädigung) während des Arbeitsverhältnisses stattfanden – unabhängig von späteren Wettbewerbsbeziehungen.

KI INHALT
Arbeitsgerichte sind für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung zuständig, wenn diese mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, selbst bei Wettbewerbsverstößen oder Abwerbungsversuchen während des Arbeitsverhältnisses.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Anschwärzung des AG durch ausgeschiedenen AN
NORM
§ 2 ArbGG
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
19.07.2002
AKTENZEICHEN
20 W 55/02
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2002:0719.20W55.02.0A
LIEFERUNG
01.10.2006
ÄNDERUNG
29.10.2020