vgl. auch Küstner, VersVerm 84, 334; Bülow, VersR 76, 415, 417; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. A., § 39 Rz. 5
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart entschied, dass ein Unternehmer sich nicht auf die fehlende Vollkaufmannseigenschaft eines Handelsvertreters berufen kann, wenn er selbst die Gerichtsstandsvereinbarung entworfen hat – dies stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) berief sich in einem Rechtsstreit mit seinem Handelsvertreter (HV) auf die fehlende Vollkaufmannseigenschaft des HV, um die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) anzufechten. Der HV hatte diese Vereinbarung unterzeichnet, die vom U selbst entworfen worden war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Stuttgart wies die Berufung des U zurück und stellte fest, dass dessen Einwand unzulässige Rechtsausübung (venire contra factum proprium) darstelle. Die Gerichtsstandsvereinbarung bleibe daher wirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der U als Urheber der Vereinbarung nicht einseitig deren Gültigkeit mit dem Hinweis auf die fehlende Vollkaufmannseigenschaft des HV infrage stellen dürfe. Dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), da der U selbst die Rahmenbedingungen gesetzt habe und der HV darauf vertrauen durfte. Die Prorogationsfähigkeit (Fähigkeit, einen Gerichtsstand zu vereinbaren) des HV sei in diesem Fall nicht entscheidend, da der U durch sein eigenes Handeln die Rechtslage geprägt habe.