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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 19.03.1992 - 12 U 219/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Übergabe eines schriftlichen Widerrufs der Bezugsberechtigung an den Versicherungsvertreter (VV) vor dem Tod des Versicherungsnehmers (VN) nicht ausreicht, um den Zugang der Widerrufserklärung beim Erblasser (hier: VN) zu beweisen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Erblasserin (hier: Bezugsberechtigte) widerrief schriftlich ihre Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung und übergab die Erklärung dem VV. Nach dem Tod des VN (Erblasser) wurde streitig, ob der Widerruf wirksam zugegangen war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe verneinte den Zugang der Widerrufserklärung. Die bloße Aushändigung an den VV reiche nicht aus, um den Zugang beim VN (Erblasser) zu bejahen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Zugang einer Willenserklärung (hier: Widerruf) erst dann gegeben ist, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers (VN) gelangt, dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann. Die Übergabe an den VV – als Dritten – erfülle diese Voraussetzung nicht automatisch, da nicht sicher sei, ob der VV die Erklärung tatsächlich an den VN weiterleitete.

KI INHALT
Schriftlicher Widerruf der Bezugsberechtigten an den VV vor Tod des VN reicht für Zugehen der Willenserklärung nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang einer Willenserklärung beim VV kein Zugang beim VU
NORM
§ 130 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.03.1992
AKTENZEICHEN
12 U 219/91
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:1992:0319.12U219.91.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.10.2018