Vorinstanzen KG, 16.07.1980 - U (Kart) 2727/79 -; LG Berlin, 03.05.1979 - 16 O 202/75 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet in der Sache Meierei-Zentrale (1982), dass das Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Drittmärkte anwendbar ist, die Zurechnung diskriminierenden Verhaltens einer 100%-Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft möglich ist und klärt die Schadensberechnung bei unbilliger Behinderung.
a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (Meierei-Zentrale) wendet sich gegen die Beklagte, ein marktbeherrschendes Unternehmen, weil deren 100%-Tochtergesellschaft auf einem Drittmarkt (hier: Milchverarbeitung) diskriminierend gehandelt habe. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 26 Abs. 2 GWB a.F. (heute: § 19 GWB – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) und verlangt Schadensersatz wegen unbilliger Behinderung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Erstreckung des Diskriminierungsverbots auf Drittmärkte: Das Diskriminierungsverbot kann auch dann gelten, wenn das marktbeherrschende Unternehmen auf einem Drittmarkt (nicht dem beherrschten Markt) diskriminierend handelt – sofern zwischen den Märkten eine wirtschaftliche Einheit oder funktionale Abhängigkeit besteht (z. B. durch vertikale Integration).
Zurechnung des Verhaltens der Tochtergesellschaft: Das Verhalten einer 100%-Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft zugerechnet werden, wenn diese die Tochter tatsächlich beherrscht (hier: durch organisatorische, finanzielle oder personelle Verflechtung).
Schadensberechnung: Bei unbilliger Behinderung ist der Schaden nach den Grundsätzen der Differenzhypothese zu berechnen (Vergleich der tatsächlichen Lage mit der hypothetischen Lage ohne das diskriminierende Verhalten).
c) Begründung des Gerichts:
Drittmarkt-Diskriminierung: Der BGH argumentiert, dass der Schutz vor Diskriminierung nicht auf den beherrschten Markt beschränkt sein darf, wenn das marktbeherrschende Unternehmen durch sein Verhalten auf verbundenen Märkten Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Entscheidend sei die marktübergreifende Machtstellung.
Zurechnung: Da die Tochtergesellschaft vollständig kontrolliert wird, sei ihr Handeln der Mutter zuzurechnen – andernfalls könnte sich die Mutter durch Ausgliederung ihrer Verantwortung entziehen („Einheitsbetrachtung“).
Schaden: Die Differenzhypothese sei sachgerecht, da sie den entgangenen Gewinn der Klägerin durch die Behinderung konkret bezifferbar mache.
Relevanz: Das Urteil stärkt den Schutz vor missbräuchlichem Verhalten marktbeherrschender Unternehmen auch über Marktgrenzen hinweg und schränkt die Möglichkeit ein, durch Tochtergesellschaften Kartellrecht zu umgehen.