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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Bayreuth entschied, dass bei einer Kündigungsschutzklage eines Reisenden der Gerichtsstand am Wohnsitz des Arbeitnehmers liegt, wenn dieser von dort aus ein größeres Gebiet betreut. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung im Anstellungsvertrag ist unwirksam, da der Reisende keine Kaufmannseigenschaft besitzt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (Arbeitnehmer) klagt gegen seinen Arbeitgeber vor dem ArbG Bayreuth. Der Arbeitgeber hatte im Anstellungsvertrag einen anderen Gerichtsstand vereinbart. Der Arbeitnehmer bestreitet die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und berief sich auf die gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des Gerichtsstands (§ 29 Abs. 1 ZPO, § 269 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Bayreuth entschied:
- Die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstands im Anstellungsvertrag ist unwirksam, da der Reisende keine Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 38 ZPO).
- Für die Kündigungsschutzklage ist der Gerichtsstand am Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, da dieser von dort aus seine Arbeitsleistung (Betreuung eines größeren Gebiets) erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob er täglich dorthin zurückkehrt oder gelegentliche Pflichten am Betriebssitz des Arbeitgebers hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Gerichtsstandsvereinbarung: § 38 ZPO setzt Kaufmannseigenschaft voraus, die bei einem angestellten Reisenden nicht gegeben ist.
- Erfüllungsort: Nach § 29 Abs. 1 ZPO und § 269 BGB ist für die Bestimmung des Gerichtsstands die charakteristische Verpflichtung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich – hier die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.
- Wohnsitz als Erfüllungsort: Bei Reisenden, die von ihrem Wohnsitz aus tätig sind, liegt der Erfüllungsort dort, da dies der natürliche Ort der Arbeitsleistung ist. Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des BAG (18.06.1986), das den Erfüllungsort nach nationalem Recht (§ 269 BGB) bestimmte und die Verpflichtung zur Arbeitsleistung als entscheidend ansah.