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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Altenkirchen hat entschieden, dass ein Ehegatte nicht für Sammelbestellungen des anderen Ehegatten bei einem Versandhaus haftet, selbst wenn dieser als Sammelbesteller tätig ist. Die Haftung nach § 1357 BGB (Schlüsselgewalt) greift in diesem Fall nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versandhaus verlangt von einem Ehegatten die Bezahlung von Sammelbestellungen, die der andere Ehegatte als Sammelbesteller getätigt hat. Das Versandhaus stützt seinen Anspruch auf § 1357 BGB, der die sog. Schlüsselgewalt regelt (Haftung eines Ehegatten für Geschäfte des anderen, die der Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Altenkirchen hat die Klage des Versandhauses abgewiesen. Der in Anspruch genommene Ehegatte haftet nicht für die Sammelbestellungen des anderen Ehegatten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die Sammelbestellungen nicht unter § 1357 BGB fallen. Die Schlüsselgewalt setze voraus, dass die Geschäfte dem gemeinsamen Lebensbedarf der Ehegatten dienen. Sammelbestellungen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Sammelbesteller getätigt werden, sind jedoch keine Geschäfte zur Deckung des familiären Bedarfs, sondern vielmehr geschäftliche Tätigkeiten des sammelnden Ehegatten. Daher scheide eine Haftung des anderen Ehegatten aus.