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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der eigenmächtig Rabatte gewährt und dadurch den Unternehmer (U) in eine Zwangslage bringt, dem U für den entstehenden Schaden aus positiver Forderungsverletzung haftet. Die Lieferung des U zu den Bedingungen des HV stellt keine Genehmigung dar und schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt Schadensersatz vom Handelsvertreter (HV) aus positiver Forderungsverletzung (heute: Pflichtverletzung nach § 280 BGB). Der HV hatte eigenmächtig Rabatte an Kunden gewährt, ohne dazu berechtigt zu sein. Der U, der von diesen Rabatten nichts wusste, führte die Bestellungen aus und geriet dadurch in die Zwangslage, entweder die Rabatte nachträglich gewähren oder die Ware zurücknehmen und die Verschickungskosten tragen zu müssen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG verurteilte den HV zur Schadensersatzleistung zugunsten des U. Es stellte klar, dass der U nicht automatisch die vom HV zugesagten Bedingungen durch die Lieferung genehmigt. Vielmehr bleibt der Schadensersatzanspruch des U gegen den HV bestehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in dem eigenmächtigen Handeln des HV eine Pflichtverletzung gegenüber dem U, da dieser durch die Rabattzusage in eine Zwangslage geraten war. Die Lieferung des U zu den Bedingungen des HV sei keine konkludente Genehmigung der Geschäfte, sondern vielmehr eine Notmaßnahme, um weitere Verluste zu vermeiden. Daher bleibe der Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung (heute: § 280 Abs. 1 BGB) bestehen.