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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Schleswig, 05.10.1998 - 5 Sa 309/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Kiel, 12.03.1998 - 2 Ca 280 c/98 -; nachgehend BAG, 11.05.1999 - 4 AZN 54/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Schleswig bestätigte die fristlose Kündigung eines Handlungsgehilfen, der einen Kunden mit den Worten "nun stellen Sie sich nicht so pissig an" grob beleidigt hatte. Das Gericht sah darin eine schwere Pflichtverletzung, die ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, da sie das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig zerstört und dessen Ruf schädigt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber klagt gegen seinen Arbeitnehmer (Handlungsgehilfen) auf Feststellung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB. Grund ist die grobe Beleidigung eines Kunden durch den Arbeitnehmer.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Schleswig bestätigte die fristlose Kündigung als rechtmäßig. Die Äußerung des Arbeitnehmers sei eine grobe Pflichtverletzung, die ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertige.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schwere der Pflichtverletzung:

    • Die Äußerung "nun stellen Sie sich nicht so pissig an" sei keine bloße Geschmacklosigkeit, sondern eine grobe Beleidigung des Kunden.
    • Eine solche Missachtung untergrabe das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und schädige den Ruf des Arbeitgebers (Kundenverlust, Image-Schaden).
  2. Keine Abmahnung erforderlich:

    • Bei groben Beleidigungen sei eine vorherige Abmahnung nicht zwingend nötig, da die Pflichtverletzung evident sei.
    • Lediglich bei weniger schweren Verstößen (z. B. Unfreundlichkeit) sei eine Abmahnung erforderlich.
  3. Keine Provokation durch den Kunden:

    • Der Kunde habe sich zwar beschwert ("das sei keine Art und Weise, das sei ein komischer Laden"), doch diese Äußerungen seien sachlich zurückweisbar gewesen.
    • Der Arbeitnehmer habe nicht reagieren müssen, sondern hätte professionell bleiben können.
  4. Interessenabwägung:

    • Der Arbeitnehmer (30 Jahre alt) habe als vernünftiger Erwachsener die Folgen seiner Äußerung übersehen können.
    • Da er die Beleidigung nicht bedauert habe, bestehe Wiederholungsgefahr, was die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar mache.

Rechtsgrundlage: § 626 Abs. 1 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund).

KI INHALT
Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung eines Kunden durch einen Arbeitnehmer gerechtfertigt, da dies das Vertrauensverhältnis zerstört und dem Ruf des Arbeitgebers schadet. Keine Abmahnung erforderlich, da es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Beleidigung
FUNDSTELLE
EversOK
LAGE § 626 BGB Nr. 123
FA 99, 102 LS
AuA 99, 229 LS
NORM
§ 626 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.10.1998
AKTENZEICHEN
5 Sa 309/98
ECLI
ECLI:DE:LARBGSH:1998:1005.5SA309.98.0A
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
01.02.2021