vgl. dazu auch LAG Hessen, 10.02.1997
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen entschied, dass eine vertragliche Karenzentschädigung, die auf „die Hälfte der monatlich zuletzt bezogenen Bezüge“ festgelegt ist, gegen das Gebot der jahresbezogenen Berechnung in § 74 Abs. 2 HGB verstößt und daher unwirksam ist. Folge: Auch eine damit verbundene Vertragsstrafe fällt weg.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber hatte mit einem Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der monatlich zuletzt bezogenen Bezüge vorsah. Der Arbeitnehmer wandte sich gegen diese Regelung, gestützt auf § 74 Abs. 2 HGB (jahresbezogene Berechnung der Entschädigung) und § 74b Abs. 2 HGB (Handhabung bei wechselnder Vergütung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht erklärte die vereinbarte Karenzentschädigungsregelung für unverbindlich, da sie gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt. Zudem wurde die vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot für unwirksam erklärt, da sie akzessorisch (abhängig) von der Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots ist.
c) Begründung des Gerichts:
- § 74 Abs. 2 HGB verlangt eine jahresbezogene Berechnung der Karenzentschädigung, nicht eine monatliche.
- Bei wechselnder Vergütungshöhe kollidiert die vereinbarte Regelung zusätzlich mit § 74b Abs. 2 HGB.
- Selbst wenn die Berechnungsformel zufällig im letzten Vertragsmonat eine gesetzeskonforme Entschädigung ergibt, ändert dies nichts an der Unverbindlichkeit.
- Die Vertragsstrafe teilt als akzessorische Vereinbarung das Schicksal des Wettbewerbsverbots und wird damit hinfällig.