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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 12.12.1988 - 9 Sa 85/88

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin hat entschieden, dass beim Verkauf von Neuwagen der Provisionsberechnung zugrundeliegende "Einstandspreis" in der Regel auch die Kosten für das Verkaufsfertigmachen (inkl. Ablieferungsinspektion) umfasst, sofern der Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung enthält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (vermutlich ein Autoverkäufer) verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Provisionen basierend auf dem "Einstandspreis" von Neuwagen. Streitig ist, ob dieser Preis auch die Kosten für das Verkaufsfertigmachen (z. B. Reinigung, Inspektion) einschließt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin hat entschieden, dass der "Einstandspreis" im Zweifel (d. h. ohne klar abweichende vertragliche Regelung) auch die Kosten für das Verkaufsfertigmachen einschließlich der Ablieferungsinspektion umfasst. Diese Kosten sind damit Teil der Berechnungsgrundlage für die Provision.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung des Arbeitsvertrags. Fehlt eine eindeutige abweichende Vereinbarung, sind die genannten Kosten als Teil des Einstandspreises anzusehen, da sie typischerweise anfallen, um das Fahrzeug verkaufsfertig zu machen. Dies entspricht der üblichen Praxis im Neuwagenhandel.

KI INHALT
Einstandspreis bei Neuwagenverkauf umfasst Kosten für Verkaufsfertigmachung und Ablieferungsinspektion als Provisionsgrundlage, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Grundlage für Provisionsberechnung beim Verkauf von Neuwagen zum Einstandspreis
FUNDSTELLE
LAGE 31 Nr. 2 zu § 87 HGB + ###
NORM
§ 87 HGB
§ 65 HGB
§ 59 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.12.1988
AKTENZEICHEN
9 Sa 85/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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