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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I hat den Antrag eines Versicherungsvertreters (VV) auf Erteilung eines Buchauszugs durch das Versicherungsunternehmen (VU) abgelehnt, weil der Antrag unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig war.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) begehrt vom Versicherungsunternehmen (VU) im Rahmen eines Buchauszugsverfahrens die Erteilung eines Buchauszugs für einen bestimmten Zeitraum. Dieser soll alle Geschäfte umfassen, für die ihm Provision zusteht. Die Grundlage für diesen Anspruch ist das Recht des VV auf Information über seine provisionsrelevanten Geschäfte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München I hat den Antrag des VV zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Antrag weder bestimmt noch vollstreckungsfähig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Antrag des VV nicht die notwendigen Angaben enthält, die für die Berechnung der Provision erforderlich sind. Ein Buchauszug muss so konkret sein, dass er als Grundlage für eine Vollstreckung dienen kann. Da dies hier nicht der Fall war, konnte der Antrag keine rechtliche Wirkung entfalten.