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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) im Rotationssystem hat keinen Anspruch auf hochwertiges Arbeitsmaterial oder bestimmte Umsatzwerte aus seinem Vertrag. Schadensersatz wegen entgangener Provisionen gibt es nur bei willkürlicher oder schädigender Zuteilung von minderwertigem Material durch den Adressbuchverlag. Schwankungen in der Materialzuteilung der Vormonate sprechen gegen eine solche Absicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein im Rotationssystem tätiger Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Adressbuchverlag die Aushändigung von Arbeitsmaterial bestimmter Qualität und Umsatzwerte sowie Schadensersatz für entgangene Provisionen. Er stützt seine Ansprüche auf den Handelsvertretervertrag (HVV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das AG Hannover hat den Anspruch auf hochwertiges Material oder bestimmte Umsatzwerte abgelehnt. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Provisionen besteht nur, wenn der Verlag dem HV willkürlich oder mit Schädigungsabsicht zu wenig oder minderwertiges Material zugeteilt hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der HVV keine Pflicht des Verlags zur Bereitstellung von Material bestimmter Qualität oder Umsatzwerte vorsieht. Für einen Schadensersatzanspruch muss der Verlag nachweislich willkürlich oder mit Schädigungsabsicht gehandelt haben. Erhebliche Schwankungen in der Materialzuteilung der Vormonate widerlegen eine solche Absicht.