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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 10.07.2002 - 3 U 31/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Tübingen, 11.01.2002 - 7 O 7/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass bei einem Gemeinschaftsgeschäft zwischen Käufer- und Verkäufermaklern der Provisionsanspruch des Käufermaklers bestehen bleibt, wenn dieser auf das Gemeinschaftsgeschäft hingewiesen hat und der Verkäufermakler die Provisionspflicht gegenüber den Kaufinteressenten klar kommuniziert. Selbst bei Vorkenntnis des Objekts kann die Maklerleistung (z. B. Erstbesichtigung) mitursächlich für den Vertragsabschluss sein.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Käufermakler verlangt von seinen Auftraggebern (Kaufinteressenten) die Zahlung der Provision aus einem Maklervertrag, der im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäfts mit einem Verkäufermakler zustande kam. Die Kaufinteressenten hatten das Objekt bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Makler gekannt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Käufermaklers besteht, wenn:

  1. Der Käufermakler hinreichend deutlich auf das Gemeinschaftsgeschäft hingewiesen hat.
  2. Der Verkäufermakler die Provisionspflicht der Kaufinteressenten gegenüber dem Käufermakler ausdrücklich und eindeutig kommuniziert hat (und klar ist, dass es sich nicht um eine weitergeleitete Verkäuferprovision handelt).
  3. Die Maklerleistung (z. B. Erstbesichtigung mit relevanten Informationen) auch bei Vorkenntnis des Objekts mitursächlich für den Vertragsabschluss war, etwa weil die Kaufinteressenten unmittelbar nach der Besichtigung Kontakt zur Verkäuferin aufnahmen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein ausdrückliches Provisionsverlangen liegt vor, wenn der Verkäufermakler im Gemeinschaftsgeschäft die Kaufinteressenten auf ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Käufermakler hinweist – vorausgesetzt, der Käufermakler hat zuvor auf die Zusammenarbeit hingewiesen.
  • Die Mitursächlichkeit der Maklerleistung ist gegeben, wenn die Besichtigung oder Beratung den unmittelbaren Anstoß für die Vertragsverhandlungen gab, selbst wenn das Objekt bereits bekannt war.
  • Die Vorkenntnis der Kaufinteressenten schadet dem Provisionsanspruch nicht, solange die Maklertätigkeit den Abschluss förderte oder beschleunigte.
KI INHALT
Gemeinschaftsgeschäft zwischen Käufer- und Verkäufermakler: Provisionshinweis kann vom Verkäufermakler erbracht werden, wenn Käufermakler auf Gemeinschaftsgeschäft hinweist. Maklerleistung ist mitursächlich, auch bei Vorkenntnis des Objekts.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gemeinschaftsgeschäft
Makler
Nachweistätigkeit
Provisionshinweis
Provisionsverlangen
Provisionspflicht
NORM
§ 652 BGB
§ 653 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.07.2002
AKTENZEICHEN
3 U 31/02
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2002:0710.3U31.02.0A
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
29.10.2020