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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.02.1987 - VI ZR 17/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Bamberg, 22.10.1985 - 5 U 111/84 -; LG Würzburg, 02.04.1984 - 2 O 1594/82 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Geschädigte im Schadensersatzprozess darlegen und beweisen muss, inwieweit er durch den Verdienstausfall Steuern spart (Steuerersparnis), die auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Geschädigte (Kläger) verlangt von dem Schädiger (Beklagten) Schadensersatz für entgangenen Verdienst (Verdienstausfallschaden) aufgrund einer schädigenden Handlung (z. B. Unfall, Vertragsverletzung). Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger durch den Wegfall des Einkommens Steuern spare, was den Schaden mindere.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Kläger (Geschädigte) die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Steuerersparnis trägt. Er muss also konkret darlegen und nachweisen, wie hoch die Steuerersparnis aufgrund des Verdienstausfalls ist. Erst dann kann diese auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Steuerersparnis eine schadensmindernde Tatsache ist, die der Geschädigte als Teil seiner Schadensberechnung zu berücksichtigen hat. Da der Geschädigte die notwendigen Informationen über seine steuerlichen Verhältnisse besitzt, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast. Der Schädiger kann nicht gezwungen werden, die Steuerersparnis des Geschädigten zu ermitteln. Die Anrechnung der Steuerersparnis dient der Vermeidung einer Bereicherung des Geschädigten, da dieser durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

KI INHALT
Darlegungs- und Beweislast für die Anrechnung von Steuerersparnis auf den Verdienstausfallschaden nach BGH-Urteil vom 10.02.1987.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatz
Darlegungs- und Beweislast
FUNDSTELLE
HVR Nr. 629
JZ 87, 547
MDR 87, 571
BB 87, 715
DB 87, 1682
NORM
§ 249 BGB
§ 843 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.02.1987
AKTENZEICHEN
VI ZR 17/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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