Vorinstanzen OLG Bamberg, 22.10.1985 - 5 U 111/84 -; LG Würzburg, 02.04.1984 - 2 O 1594/82 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Geschädigte im Schadensersatzprozess darlegen und beweisen muss, inwieweit er durch den Verdienstausfall Steuern spart (Steuerersparnis), die auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Geschädigte (Kläger) verlangt von dem Schädiger (Beklagten) Schadensersatz für entgangenen Verdienst (Verdienstausfallschaden) aufgrund einer schädigenden Handlung (z. B. Unfall, Vertragsverletzung). Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger durch den Wegfall des Einkommens Steuern spare, was den Schaden mindere.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Kläger (Geschädigte) die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Steuerersparnis trägt. Er muss also konkret darlegen und nachweisen, wie hoch die Steuerersparnis aufgrund des Verdienstausfalls ist. Erst dann kann diese auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Steuerersparnis eine schadensmindernde Tatsache ist, die der Geschädigte als Teil seiner Schadensberechnung zu berücksichtigen hat. Da der Geschädigte die notwendigen Informationen über seine steuerlichen Verhältnisse besitzt, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast. Der Schädiger kann nicht gezwungen werden, die Steuerersparnis des Geschädigten zu ermitteln. Die Anrechnung der Steuerersparnis dient der Vermeidung einer Bereicherung des Geschädigten, da dieser durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.