Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 09.01.1969 - 6 Sa 81/68 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) von einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer (AN) die Kosten für Zeitungsinserate zur Stellenneubesetzung verlangen kann – selbst wenn diese Kosten auch bei einer ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden wären. Die Höhe der Erstattungspflicht wird dabei an den tatsächlich entstandenen Aufwendungen gemessen, wobei das Gericht eine Minderung nach § 254 Abs. 2 BGB (Mitverschulden) vornehmen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer (AN) die Erstattung der Kosten für Zeitungsinserate, die aufgrund des Vertragsbruchs (z. B. vorzeitige Kündigung) zur Neubesetzung der Stelle erforderlich wurden. Der Anspruch stützt sich auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat den Anspruch des AG grundsätzlich für berechtigt erklärt. Selbst wenn die Insertionskosten auch bei einer vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefallen wären, kann der AG sie vom AN erstattet verlangen, sofern der Vertragsbruch kausal für die Kosten war.
c) Begründung des Gerichts:
- Kausalität: Der Vertragsbruch des AN hat die Notwendigkeit der Neubesetzung (und damit die Insertionskosten) ausgelöst.
- Schadenshöhe: Die angemessene Höhe der Erstattung wird anhand der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geschätzt.
- Mitverschulden: Das Gericht kann die Erstattungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB mindern, wenn besondere Umstände des Einzelfalls (z. B. Mitverschulden des AG) dies rechtfertigen.
Kernaussage: Der AN haftet für die durch seinen Vertragsbruch verursachten Insertionskosten, wobei die konkrete Höhe im Einzelfall unter Berücksichtigung von Mitverschulden zu bestimmen ist.