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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.05.1955 - I ZR 195/53 – Herrenstoffe –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamburg, 31.07.1953, 1. ZS

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Exportgeschäft mit Festpreisvereinbarung und Akkreditivstellung in Deutschland ein Eigenkauf (nicht Kommissionsgeschäft) vorliegt, selbst wenn die Parteien Begriffe wie "Kommissionär" oder "5 % Kommission" verwenden. Das Gericht stützt sich auf die Festpreisabrede und den Erfüllungsort in Deutschland, während die Terminologie allein nicht ausschlaggebend ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Verkäufer?): Beansprucht möglicherweise die Zahlung des vereinbarten Festpreises (inkl. "5 % Kommission") als Kaufpreis.
  • Beklagter (Käufer?): Beruft sich möglicherweise auf ein Kommissionsgeschäft und verlangt Zugrundelegung eines niedrigeren Einstandspreises (ohne Kommission).
  • Rechtsgrund: Vertragliche Abreden über ein Exportgeschäft, bei dem der ausländische Käufer in Deutschland ein Akkreditiv stellen sollte.

b) Entscheidung des Gerichts:

  • Das Gericht qualifiziert den Vertrag als Kaufvertrag (Eigenverkauf), nicht als Kommissionsgeschäft.
  • Der Festpreis (inkl. der als "Kommission" bezeichneten 5 %) ist maßgeblich; der Käufer hat keinen Anspruch auf den niedrigeren Einstandspreis.
  • Der Erfüllungsort für die Zahlungspflicht liegt in Deutschland (wegen Akkreditivstellung).
  • Die Verwendung der Begriffe "Kommissionär" oder "5 % Kommission" ist nicht zwingend für die Annahme eines Kommissionsgeschäfts.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Stillschweigende Rechtswahl: Die Parteien gingen während des Rechtsstreits von deutschem Recht aus → Indiz für dessen Geltung.
  2. Festpreisvereinbarung: Spricht regelmäßig für einen Kauf (RG-Rechtsprechung bestätigend). Die ungewöhnliche Preisberechnung (Zuschlag von 5 %) ändert daran nichts.
  3. Terminologie: Begriffe wie "Kommission" sind nicht entscheidend, wenn andere Umstände (Festpreis, Erfüllungsort) für einen Kauf sprechen.
  4. Erfüllungsort: Die Akkreditivstellung in Deutschland legt diesen als Ort für die Zahlungspflicht fest.

Rechtsgrundlagen:

  • Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung des RG (RGZ 110, 119; RGZ 121, 114).
  • Abgrenzung zwischen Kauf (Eigenverkauf) und Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB a.F.) anhand objektiver Vertragsmerkmale.
KI INHALT
Stillschweigende Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts möglich. Erfüllungsort bei Akkreditivstellung in Deutschland. Festpreis spricht für Eigenverkauf, nicht für Kommissionsgeschäft. Begriffe wie "Kommissionär" oder "5 % Kommission" nicht zwingend für Kommissionsgeschäft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Herrenstoffe
STICHWORT
Erfüllungsort der Geldleistung bei Pflicht zur Stellung eines Akkreditivs
stillschweigende Rechtswahl
Abgrenzung Kommissionsvertrag /Kaufvertrag
Eigengeschäft
Kommissionsgeschäft / Konditionsgeschäft
Kauf mit Rückgaberecht
FUNDSTELLE
WM 55, 1588
BB 55, 1039
NORM
§ 269 BGB
§ 383 HGB
§ 433 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.05.1955
AKTENZEICHEN
I ZR 195/53
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.08.2021